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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

346 Verfassungsurkunde. § 181. 
wird alsdann nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen der 
Ständebeschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle Stimmen= 
gleichheit eintreten, so hat der Präsident der Zweiten Kammer 
die Entscheidung. 
Bei der Beschlußfassung über Aufnahme von Anlehen und über 
Veräußerung von Bestandteilen des Kammerguts, auch wenn sie in 
Verbindung mit der Beschlußfassung über den Hauptetat erfolgt, 
sind beide Kammern gleichberechtigt. 
2. Auf die weitgehende Bemessung der Vorrechte der Zweiten 
Kammer bei der Feststellung des Etats ist die Zusammensetzung 
dieser Kammer nicht ohne Einfluß gewesen. In dem K. Verfassungs- 
entwurf von 1817 Kap. VIII § 298 war in Beziehung auf Steuer- 
verwilligungen lediglich die vorgängige Einbringung der Vorlagen 
bei der jetzigen Zweiten Kammer vorgeschrieben; im übrigen war 
die Gleichheit der Befugnisse beider Kammern gewahrt und für den 
Fall der mangelnden Einigung bestimmt, daß es, falls die Kammern 
nicht auf den ganz unparteiischen Ausspruch der Regierungsbehörde 
kompromittieren wollen, bis auf weiteres bei dem im letzten Etats- 
jahre bestandenen Verhältnisse zwischen den verschiedenen Besteue- 
rungsarten verbleibe. Dagegen enthält die Verfassungsproposition 
von 1819 in ihrem § 176 die dem jetzigen § 181 entsprechenden Be- 
stimmungen. In dem Kommissionsbericht über das IX. Kapitel der 
Verfassungsproposition findet sich folgende Stelle: „Endlich glaubt 
die ständische Kommission sich der Hoffnung hingeben zu dürfen, 
daß bei der Besetzung der Ersten Kammer mit den Prinzen des 
K. Hauses, mit den Standesherren und mit den vom König zu er- 
nennenden Mitgliedern, bei der Vermischung der übrigen drei Stände 
in der Zweiten Kammer und bei dem dieser Kammer zugeteilten, 
ihr gebührenden größeren Einfluß auf die Steuerverwilligung mit 
Recht zu erwarten sei, daß die Erste Kammer, ohne Rücksicht auf 
einzelne Zwecke, ohne Beachtung irgend einer herrschenden Meinung 
die Rechte aller Staatsbürger wahren und das unzertrennliche Staats- 
wohl im allgemeinen vor Augen haben, dagegen die Zweite Kammer, 
ausgerüstet mit der ganzen Gewalt der öffentlichen Meinung, diese 
aussprechen und auf eine gesetzliche Weise geltend machen werde.“ 
Bei der Beratung dieser Verfassungsproposition in der Stände-
	        

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