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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. 8 184. 353 
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen 
ein Mitglied derselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für 
die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Durch Art. 27 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 hat der §& 184 
folgende Fassung erhalten: 
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann, solange die Stände 
versammelt sind, ohne Genehmigung der betreffenden Kammer we- 
gen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung ge- 
zogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat 
oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen 
ein Mitglied derselben und jede Untersuchungshaft für die Zeit, 
während welcher die Stände versammelt sind, aufgehoben. 
Diese Bestimmungen finden auf Mitglieder der Ständeversamm- 
lung, die zu Kommissionssitzungen einberufen sind, für die Dauer 
der Kommissionsberatung entsprechende Anwendung; die in Abs. 1 
und 2 bezeichneten Befugnisse stehen in solchen Fällen an Stelle 
der betreffenden Kammer dem Ständischen Ausschuß (§ 190 Abk. 4 
Satz 1) zu. 
2. Die freie unabhängige Ausübung der Landstandschaftsrechte 
zu sichern, ist der gemeinsame Zweck verschiedener Rechtsnormen. 
Nach § 11 St GB. darf kein Mitglied eines Landtags oder einer 
Kammer eines zum Reich gehörigen Staates außerhalb der Versamm- 
lung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung 
oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerung zur 
Verantwortung gezogen werden. In den 88 105, 106, 339 Abs. 2 
St G. wird mit Strafe bedroht, wer es unternimmt, eine gesetz- 
gebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats aus- 
einanderzusprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüs- 
sen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen; 
wer ein Mitglied solcher Versammlungen durch Gewalt oder durch 
Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den 
Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen; der Gewalt 
und Drohung ist seitens eines Beamten der Mißbrauch der Amts- 
gewalt oder die Androhung eines solchen gleichgestellt. Soll ein 
Mitglied der Ständeversammlung während der Sitzungsperiode 
Göz, Verfassungsurkunde. 23
	        

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