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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

358 Verfassungsurkunde. 8 185—186. 
der Ordnung zu sorgen und Verfehlungen gegen die Gesetze des 
Anstands nicht zu dulden, sich berufen fühlen kann, grobe Belei- 
digungen von Amts wegen zu rügen. Im übrigen ist wohl un- 
zweifelhaft, daß der durch eine Beleidigung oder Verleumdung Ge- 
kränkte einen Antrag auf Rüge an die Kammer stellen kann.“ 
Die Disziplinarbefugnisse des Präsidenten sind in der Geschäfts- 
ordnung der Ersten Kammer 8§ 3 und 23 und in der der Zweiten 
Kammer 8§8 5 und 67 geregelt. 
5. Wahrheitsgetreuen Berichten über landständische Verhand- 
lungen ist durch § 11 StG. Straflosigkeit zugesichert (vgl. S 167). 
§ 186. Vertagung und Muflösung der ständeversammiunsg. 
Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung 
entweder in eigener Herson, oder durch einen dazu bevoll- 
mächtigten Minister. 
Dem Könige steht auch das Recht zu, die Dersammlung 
zu vertagen oder ganz aufzulösen. 
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs 
Monaten eine neue Versammlung einberufen werden; es ist 
hiezu eine neue Wahl der Abgeordneten nötig, bei welcher 
jedoch die vorigen Mitglieder wieder gewählt werden können. 
1. Der Abs. 3 des § 186 hat durch Art. 28 des VerfGes. v. 
16. Juli 1906 folgende Fassung erhalten: 
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs Monaten 
eine neue Versammlung einberufen werden; hiezu ist eine neue Wahl 
der gewählten, sowie eine neue Vorschlagswahl und Ernennung der 
in § 129 Ziff. 7 bezeichneten Mitglieder der Ständeversammlung 
erforderlich. 
2. Eine Eröffnung des Landtags (Abs. 1) findet statt, wenn 
die Stände nach vorausgegangenen Neuwahlen oder nach voran- 
gegangener Entlassung des Landtags (vgl. § 127) einberufen wer- 
den. Sie erfolgt nach Feststellung der Beschlußfähigkeit in einem 
Zusammentritt beider Kammern (vgl. § 160) durch den König oder 
seinen Vertreter (Abs. 1) und ist herkömmlicherweise von einer 
Thronrede begleitet. Die Tätigkeit des einmal eröffneten Landtags
	        

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