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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 186. 359 
dauert insolange fort, bis er durch königliche Verordnung vertagt 
oder geschlossen wird. Innerhalb dieses Zeitraums ist den Kam- 
mern zur Entfaltung ihrer Tätigkeit ein Spielraum insoweit ein- 
geräumt, als sie nach Bedürfnis mit den Sitzungen aussetzen können; 
während der ganzen Zeit gelten jedoch die Stände als versammelt, 
weshalb auch der Bezug der Taggelder seitens der Mitglieder nicht 
unterbrochen wird. 
3. Unter Vertagung im Sinne des Abs. 2 ist zu verstehen 
der Befehl des Königs, die Sitzungen auf unbestimmte Zeit oder 
bis zu einem im voraus bestimmten Tage zu unterbrechen. Im 
Gegensatz zu der Schließung des Landtags können dann nach dem 
Wiederzusammentritt der Stände die Geschäfte in der Lage, in der 
sie sich bei der Vertagung befanden, wieder aufsgenommen und weiter 
geführt werden. Auch kann der Ständische Ausschuß mit Geneh- 
migung der Regierung ermächtigt werden, während der Vertagung 
Kommissionen der einzelnen Kammern zur Vorberatung von Vor- 
lagen der Regierung oder der ihnen von der Kammer bereits zu- 
gewiesenen Gegenstände einzuberufen; desgleichen können die bei 
der Vertagung in Tätigkeit befindlichen Kommissionen diese Tätig- 
keit mit Genehmigung der Regierung fortsetzen. Der Grundsatz der 
Diskontinuität greift also hier nicht Platz. Während der Vertagung, 
die stets beide Kammern zugleich umfaßt, tritt der Ständische Aus- 
schuß in Wirksamkeit und der Diätenbezug hört auf. Die Verta- 
gung kann in einer Landtagsperiode mehrmals erfolgen und hängt 
von dem Ermessen der Regierung insbesondere nach Lage der Ge- 
schäfte ab. Ist die Vertagung auf unbestimmte Zeit erfolgt, so 
wird der Wiederzusammentritt durch eine Königliche Verordnung 
veranlaßt. 
3. Die Entlassung oder Schließung der Ständever- 
sammlung (Abs. 1) erfolgt in gemeinsamer Sitzung beider Kammern 
durch den König oder einen Vertreter. An sie knüpft sich der Grund- 
satz der Diskontinuität (S. 266); auch die Kommissionen und 
Schriftführer sind neu zu wählen. Die Entlassung steht ebenfalls im 
freien Ermessen der Regierung und kann der Natur der Sache nach nur 
stattfinden, wenn die Stände versammelt sind. Nach der Entlassung 
setzt die Wirksamkeit des Ausschusses ein; dieser wird bei der Ent-
	        

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