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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

370 Verfassungsurkunde. § 192. 
machen, diese Sitzung noch zu halten, so haben die bisherigen 
Mitglieder oder deren Stellvertreter (§ 100), soferne sie zugleich 
Ständemitglieder sind, die Derrichtungen des Ausschußkollegiums 
wieder zu übernehmen. 
1. § 192 in Verbindung mit § 190 sichert die Wirksamkeit des 
Ausschusses für die Zeit, in der die Stände nicht versammelt sind, 
und schafft so eine ununterbrochene Vertretung des Volkes gegen- 
über der Regierung. Bei der Auflösung eines jeden Landtags und 
bei der Entlassung eines ordentlichen Landtags findet eine Neuwahl 
des Ausschusses statt, bei der Vertagung des Landtags oder bei dem 
Schlusse eines außerordentlichen Landtags dagegen tritt der früher 
gewählte Ausschuß wieder in Tätigkeit. Der Ablauf der dreijähri- 
gen Landtagsperiode an sich ist ohne Einfluß auf den Bestand des 
Ausschusses. Durchschlagend ist der Grundsatz, daß ein gewählter 
Ausschuß solange im Amt bleibt, bis er durch einen neu gewählten 
abgelöst wird. 
2. In Abweichung von der Vorschrift in § 192 Abs. 1 wird 
jedoch zur Wahrung des Stellvertretungsprinzips auch bei der Ver- 
tagung eines Landtags ein neuer Ausschuß dann gewählt, wenn in 
der Zwischenzeit allgemeine Neuwahlen stattgefunden haben; denn 
in diesem Falle erscheinen die von der früheren Ständeversammlung 
gewählten Ausschußmitglieder nach Ablauf der gesetzlichen Wahl- 
periode oder nach Auflösung der Stände nicht mehr als geeignete 
Vertreter der neuen Ständeversammlung. Aber auch in diesem Falle 
erlischt die Zuständigkeit des von einer früheren Ständeversammlung 
gewählten Ausschusses erst mit dem Zusammentritt des neuen Land- 
tags; bis dahin sind die seitherigen Ausschußmitglieder, auch wenn 
sie nicht wieder in den neuen Landtag gewählt worden sind, zur 
Ausübung ihrer Funktion befugt und insbesondere dazu berufen, 
bei der Legitimation der Mitglieder des neuen Landtags mitzu- 
wirken 1). 
1) Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten von 1833 Bd. 
2, 14. Sitzung, Bd. 16, 2. gemeinschaftliche Sitzung und von 1877 
BeilBd. 1 S. 15, Prot Bd. 1 S. 60; Bitzer a. a. O. S. 235; 
Sarwey BPd. 2 S. 242 Note 3.
	        

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