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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorwort.
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

IV Vorwort. 
beiden Großmächte um die Vorherrschaft in Deutschland mit 
Blut und Eisen geschlichtet und aus der siegreichen Waffen— 
gemeinschaft der deutschen Stämme das neue Reich hervorgegangen 
war, nahm König Karl den Anforderungen der Zeit entsprechend 
keinen Anstand, auf wichtige verfassungsmäßige Hoheitsrechte zu 
verzichten und dagegen die Mitregierung im neuen großen Reiche 
einzutauschen. Dieses nationale Erbe hat der regierende König 
Wilhelm II. nicht nur als eine geschichtliche Notwendigkeit über- 
kommen, sondern zugleich mit warmem patriotischem Interesse 
übernommen und namentlich durch treue Mitarbeit seiner Re- 
gierung an den Aufgaben des Bundesrats gehegt und gepflegt. 
Auch ist es neuestens seiner Regierung gelungen, den langen 
Streit um eine zeitgemäßere Zusammensetzung der beiden Kammern 
der Ständeversammlung zum Abschluß zu bringen. 
Die vorliegende Erläuterung der Verfassungsurkunde für 
das Königreich Württemberg bezweckt, den Inhalt der Verfassung 
nach seiner Entstehung, seiner geschichtlichen Entwicklung, seinem 
inneren Zusammenhang und seiner jetzigen Geltung zur Dar- 
stellung zu bringen; es soll gezeigt werden, welche Grundsätze 
in die ursprüngliche Verfassungsurkunde aufgenommen worden 
sind, wie diese teils im Wege der Landesgesetzgebung, teils durch 
das Eingreifen der Reichsgesetzgebung fortgebildet und verwirk- 
licht worden sind, und welche Geltung sie heute beanspruchen 
können. Soweit Bestimmungen der Verfassungsurkunde formell 
aufgehoben sind oder sonstwie durch Landesgesetz oder Reichsgesetz 
ihre Geltung verloren haben, sind sie mit lateinischer Schrift 
gedruckt. In einzelnen Fällen läßt sich darüber streiten, ob einem 
verfassungsmäßigen Grundsatz neben den näheren Bestimmungen 
der ordentlichen Gesetzgebung noch eine selbständige Bedeutung 
zukommt; bei der praktischen Unerheblichkeit dieser Streitfrage 
ist sie regelmäßig nicht weiter erörtert. 
Stuttgart, im August 1906. 
Dr. Göz.
	        

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