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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
III. Anhang: Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Anhang. Landtagswahlgesetz. 443 
Ausschuß, bei versammeltem Landtag aber an die Abgeordneten— 
kammer einzusenden. 
Art. 21. 
Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für 
das Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind, und weder eine 
nachträgliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch 
die Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis 
der Wahl materiell nicht beeinflußt werden konnte. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur 
Zeit der Wahl wahlunfähig war, oder sich, um bei der betreffenden 
Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung, einer Erpressung 
oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. 
Art. 22. 
Der Ständische Ausschuß, beziehungsweise die Abgeordneten- 
kammer, hat die Legitimation der Gewählten zu prüfen. 
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation 
und über die Gültigkeit einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen 
Nichtbeachtung der Vorschriften für das Wahlverfahren kann eine 
Wahl nach Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten 
in die Abgeordnetenkammer an nicht mehr beanstandet werden. 
Anfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Er- 
öffnung des Landtags bei dem Ständischen Ausschusse, bei ver- 
sammeltem Landtage dagegen bei der Abgeordnetenkammer an- 
zubringen. 
Art. 23. 
Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer 
eingetreten, so hat, unbeschadet des Rechts dieser Kammer zur 
endgültigen Entscheidung, das Ministerium des Innern eine neue 
Wahl alsdann anzuordnen, wenn der Gewählte zur Zeit der 
Wahl unzweifelhaft wahlunfähig war, oder dessen unzweifelhafte 
Wahlunfähigkeit nachher eingetreten ist, ebenso, wenn derselbe 
wegen einer bei der Wahl verübten Bestechung, Erpressung oder 
Betrugs gerichtlich verurteilt warde. In gleicher Weise liegt 
dem Ministerium des Innern die Anordnung einer neuen Wahl 
ob, wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt.
	        

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