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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
III. Anhang: Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

446 Anhang. Landtagswahlgesetz. 
einigungen übereinstimmend spätestens sechs volle Tage vor dem 
Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschläge miteinander 
verbunden sein sollen. 
Art. 29. 
Jede Wählervereinigung, welche einen Wahlvorschlag einreicht, 
hat zugleich dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission einen 
Vertreter und einen Stellvertreter desselben zu bezeichnen. 
Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der 
Wählervereinigung die zur Beseitigung etwaiger Anstände erfor- 
derlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. 
Art. 30. 
Der Vorsitzende der Oberamtswahlkommission hat die einge- 
reichten Wahlvorschläge zu prüfen und etwaige bei der Prüfung 
vorgefundene Anstände sofort nach Einreichung des Vorschlags 
zur Kenntnis des aufgestellten Vertreters (Art. 29) zu bringen. 
Auf Verlangen des Vertreters ist eine Beschlußfassung der Ober- 
amtswahlkommission über die erhobenen Anstände herbeizuführen. 
Die Bereinigung der Anstände muß sechs volle Tage vor dem 
Wahltage beendigt sein. 
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet einge- 
reicht werden, oder wenn sie den Vorschriften des Art. 18 Abs. 2 
nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig (Abs. 1) be- 
seitigt wird. 
Wenn die Wählervereinigung, von welcher der Vorschlag aus- 
geht, nicht in einer den Vorschriften des Art. 28 Abs. 3 ent- 
sprechenden Weise kenntlich gemacht ist und der Vertreter der an 
ihn ergangenen Aufforderung zur Kenntlichmachung nicht recht- 
zeitig nachkommt, so bezeichnet die Oberamtswahlkommission den 
Wahlvorschlag nach dem Namen des ersten Unterzeichners. 
Ist ein vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzmann nicht in 
der in Art. 28 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise bezeichnet, so ist 
der Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt 
er dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Name des unvoll- 
ständig bezeichneten Bewerbers oder Ersatzmanns in dem Wahl- 
vorschlag gestrichen. Ebenso werden solche Bewerber oder Ersatz- 
männer in dem Vorschlag gestrichen, deren Zustimmungserklärung
	        

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