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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
III. Anhang: Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

476 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
Dieselben wählt die Kammer durch absolute Stimmenmehr— 
heit aus ihrer Mitte. 
Hat sich bei einer der Wahlen eine absolute Mehrheit nicht 
ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so 
sind diejenigen beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen 
in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl 
zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, 
so entscheidet das Los. Bei Ausmittlung derjenigen Mitglieder, 
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl 
zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls 
das Los. 
Solang für die Kammer weder ein Präsident noch ein Vize- 
präsident bestellt ist, sowie im Falle der Verhinderung derselben 
versieht in der Kammer die Stelle des Präsidenten das im Le- 
bensalter älteste anwesende Kammermitglied. Das Amt des Alters- 
präsidenten geht im Falle der Ablehnung seitens des Berufenen 
auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Kammermit- 
glied über. 
Mit relativer Mehrheit wählt die Kammer auf die Dauer 
eines Landtags die erforderliche Zahl von Schriftführern aus 
ihrer Mitte. 
Von sämtlichen Wahlen ist dem Könige Anzeige und der 
Kammer der Standesherren Mitteilung zu machen (Gesetz vom 
23. Juni 1874 Art. 2). 
§ 5. 
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen der Ver- 
sammlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der- 
selben, ordnet den Gang der Verhandlungen, leitet die Beratungen 
und Abstimmungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen, verkün- 
digt die Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen der Versamm- 
lung; er wacht über die Beobachtung der Geschäftsordnung 
und sorgt für die möglichste Beschleunigung der Geschäftsbe- 
handlung. 
Verfehlungen gegen die Gesetze des Anstandes oder der inneren
	        

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