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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
III. Anhang: Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 483 
der nächsten Tagesordnungen verschoben oder die Verweisung an 
eine Kommission beschlossen werden. 
27 
Wird ein Antrag als ein dringlicher eingebracht, so ist der 
Antragsteller, ohne Rücksicht darauf, ob der Antrag schon gedruckt 
vorliegt oder nicht, zu mündlicher Begründung der Dringlichkeit 
in der nächsten Sitzung noch vor Uebergang zur Tagesordnung 
oder, wenn der Antrag während einer Sitzung gestellt wird, nach 
dem Schluß der Beratung und Abstimmung über den gerade in 
Behandlung begriffenen Gegenstand zuzulassen. 
Die Versammlung beschließt ohne Beratung über die Dring- 
lichkeit. Wird dieselbe durch eine Mehrheit von drei Vierteilen 
der Anwesenden anerkannt, so erhält der Antragsteller sofort das 
Wort zur Begründung des Antrags selbst, und es wird alsdann 
nach den §§ 25 und 26 weiter verfahren. 
8 28. 
Durch dieselbe Mehrheit von drei Vierteilen der Versamm— 
lung kann die alsbaldige Beratung eines eingebrachten Antrages 
beschlossen werden, wenn derselbe wegen seiner geringen Bedeu— 
tung die abgekürzte Behandlung dienlich erscheinen läßt. 
g 29. 
Bei der Beratung nach erstattetem Kommissionsbericht kann 
jedes Mitglied der Kammer verlangen, daß der Einzelberatung 
eine allgemeine Beratung über die Grundsätze der Vorlage vor— 
angehe, bei welcher der Antrag, auf den Gegenstand nicht einzu— 
gehen, gestellt und zur Abstimmung gebracht werden kann. 
8 30. 
In jedem Stadium der Einzelberatung eines Gesetzesentwurfs, 
einer Vorlage der Regierung oder eines Antrags können einzelne 
Teile derselben an eine Kommission durch einfache Stimmenmehr- 
heit verwiesen oder zurückverwiesen werden. 
l 31. 
Die Beratung ohne Vorberatung in der Kommission erfolgt 
frühestens am dritten Tage, nachdem der Gesetzesentwurf, die 
Vorlage oder der Antrag gedruckt zur Verteilung gekommen ist 
(ogl. übrigens §§ 27 und 34). 
317
	        

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