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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
III. Anhang: Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 485 
lich zu übergeben, und es dürfen ihnen nur kurze Erwägungs- 
gründe beigefügt sein. Die dem Präsidenten während der Ver- 
handlung übergebenen Verbesserungsanträge sind unmittelbar, 
nachdem der Redner, welcher gerade das Wort hat, gesprochen, 
von dem Präsidenten oder einem Schriftführer zu verlesen. 
37 
Die Versammlung hat das Recht, einen Verbesserungsvor- 
schlag zur Begutachtung an eine Kommission zu verweisen und 
die Verhandlung bis zur Berichterstattung derselben abzubrechen. 
38 
Jeder Antragsteller kann bis zum Augenblick der Abstimmung 
seinen Antrag zurücknehmen. Es steht aber jedem andern Mit- 
gliede frei, diesen Antrag aufzunehmen und zu dem seinigen zu 
machen. 
§ 39. 
Nach Beendigung der Schlußberatung, oder, wenn dies nicht 
sofort geschehen kann, in einer folgenden Sitzung erfolgt auf Grund 
einer auf der Kanzlei in Verbindung mit dem Berichterstatter 
verfaßten Zusammenstellung der Beschlüsse ohne Erneuerung einer 
Debatte die Abstimmung über die ganze Vorlage nach Maßgabe 
der §§ 81 und 82. 
8 40. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden für die Verhand- 
lungen der Zweiten Kammer auch in dem Falle Anwendung, wenn 
ein Gegenstand, ehe er an dieselbe kam, von der Ersten Kammer 
beraten worden ist. 
8 41. 
Ueber abweichende Beschlüsse der Ersten Kammer hat die 
Kommission zu berichten, welche erstmals an die Zweite Kammer 
über den in Frage stehenden Gegenstand berichtet hat. 
Wenn und soweit ein Kommissionsbericht nicht erstattet wor— 
den ist, findet die Beratung und Beschlußfassung unter Beschrän— 
kung auf die abweichenden Beschlüsse in der Versammlung statt. 
Bei dieser Beratung kann der Gegenstand der Verhandlung 
an eine Kommission verwiesen werden. 
Abänderungsanträge über andere als die die abweichenden
	        

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