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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

88 Verfassungsurkunde. 8§ 52—33. 
§ 82. bb) für ihre eigenen Verfügungen: 
Außerdem ist jeder Departements-Alinister oder -Chef für 
dasjenige verantwortlich, was er für sich verfügt, oder was 
ihm vermöge des ihm zugewiesenen Geschäftskreises zu tun 
oder zu verfügen obliegt. 
8 s3. b) der übrigen Staatsdiener. 
Auf gleiche Weise (§ 52) sind auch die übrigen Staats- 
diener und Behörden in ihrem Geschäftskreis verantwortlich; 
sie haben bei eigener Derantwortlichkeit nur die ihnen von den 
geeigneten Stellen in der ordnungsmäßigen Form zukommen- 
den Anweisungen zu beobachten. 
Sind sie im Sweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen 
Auftrag erteilte, dazu kompetent sei, so haben sie darüber bei 
ihrer vorgesetzten Behörde anzufragen, so wie ihnen auch ob- 
liegt, wenn sie bei dem Inhalt einer höheren Derfügung #u- 
stände finden, solche auf geziemende Weise, und unter Der- 
meidung jeder nachteiligen Derzögerung, der verfügenden Stelle 
vorzutragen, im Fall eines beharrenden Bescheides aber die 
Verfügung zu befolgen. 
1. Mit der Verantwortlichkeit der Staatsbeamten, 
von der §§ 51—53 handeln, steht im engsten Zusammenhang deren 
Gehorsamspflicht; soweit diese reicht und zur Vornahme oder 
Unterlassung einer Handlung veranlaßt, ist der Beamte gegen eigene 
Verantwortlichkeit gedeckt. Die Minister und Departements- 
chefs sind zum Gehorsam nicht verpflichtet, insbesondere auch nicht 
dem König gegenüber; die Richter sind bei Ausübung des Richter- 
amts nach § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 93 der Ver- 
fassungsurkunde unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. 
Erstere sind daher für alle von ihnen ausgehenden Handlungen und 
Unterlassungen, namentlich für alle von ihnen gegengezeichneten Ver- 
fügungen des Königs unbedingt verantwortlich, ebenso die Richter 
für alle Handlungen und Unterlassungen bezüglich der Ausübung 
des Richteramts, andere Beamte und die Richter außerhalb des
	        

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