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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. 8 53. 89 
Bereichs des Richteramts sind nur unter der Voraussetzung ver- 
antwortlich, daß sie kraft eigener selbständiger Entschließung ohne 
verbindliche Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung ihres Amts 
eine Handlung vorgenommen oder unterlassen haben. Dies führt zu 
der Frage nach der Grenze zwischen der auf selbständiger Prüfung 
beruhenden mit eigener Gefahr verbundenen freien Entschließung 
und der verantwortungslosen Gehorsamspflicht. Hier ist zu unter- 
scheiden zwischen Reichsrecht und Landesrecht. 
a) Das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 be- 
stimmt in § 13: „Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit 
seiner Handlungen verantwortlich.“ Das Reichs-Strafgesetzbuch läßt 
weder bei den gemeinen Vergehen noch bei den Amtsvergehen Straf- 
losigkeit für den Fall zu, daß sich ein Beamter bei Begehung einer 
unter das Strafgesetzbuch fallenden Handlung auf den amtlichen 
Befehl einer vorgesetzten Behörde berufen kann. Außerdem bestimmt 
das St GB. in § 113 Abs. 1: 
„Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, 
von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von 
Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der recht- 
mäßigen Ausübung seines Amts durch Gewalt oder durch Bedrohung 
mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen Beamten während 
der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angreift, wird mit 
Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft.“ 
Die herrschende Ansicht in der Theorie und Praxis geht dahin, 
daß eine „rechtmäßige Ausübung des Amtes“ im Sinne der an- 
geführten Vorschrift nur vorliegt, wenn die vorgesetzte Behörde, 
welche den Befehl erteilt hat, örtlich und sachlich hiezu zuständig 
war, also sich damit innerhalb des Kreises ihrer Befugnisse gehalten 
hat, wenn ferner der beauftragte Beamte örtlich und sachlich zu- 
ständig ist, die ihm aufgetragene Handlung vorzunehmen, und wenn 
endlich der erhaltene Auftrag in der ordnungsmäßigen Form ge- 
geben worden ist; nach der herrschenden Ansicht ist des weiteren 
der Beamte verpflichtet, selbständig und mit eigener Verantwortlich- 
keit zu prüfen, ob diese drei Erfordernisse, welche die Frage der 
Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Anordnung der höheren 
Behörde nicht berühren, im einzelnen Fall zutreffen, ob er also Voll-
	        

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