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Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
grais_reorganisation_verwaltung_preussen_1871
Title:
Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.
Author:
Grais, Hue de
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin-Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1871
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalt:
  • Blank page
  • Introduction
  • I. Wesen und Grundlagen der Selbstverwaltung.
  • II. Gliederung der Verwaltungsverbände.
  • III. Die Gemeinde.
  • IV. Der Kreis.
  • V. Die Provinz.
  • VI. Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten.
  • Werbung Verlag Julius Springer in Berlin

Full text

Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten. 83 
beachten, kann durch ihre Vertreter allen Inspektionen der Schule bei— 
wohnen, und ist überhaupt das Organ, durch welches der Kreis seine 
oberaufsehende Einwirkung auf die Schule zur Geltung bringt. 
Die laufende Verwaltung in der Gemeinde besorgt der Gemeinde— 
vorstand (Vorsteher und Beigeordnete) unter Hinzutritt des Geistlichen, 
welchem letzteren die unmittelbare Aufsicht über den vom Lehrer ertheil— 
ten Religionsunterricht zusteht. Der Gemeinde bleibt die Wahl eines 
besonderen Schulvorstandes überlassen, in welchen der Geistliche gleich— 
falls eintritt. Wo eine Gemeinde in mehrere Schulsysteme zerfällt oder 
ce Gemeinden zu einer Schule gewiesen sind, muß ein Schulvor- 
stand bestellt werden. 
Der Kreisausschuß übt, wie in den anderen Kommunalange— 
legenheiten, so auch im Schulwesen die nächste Aufsicht über die Ge— 
meinden aus. Er entscheidet Beschwerden und Streitigkeiten, regelt vor- 
behaltlich des Rechtswegs die Schulbaupflicht und bildet die Disciplinar= 
behörde über die Lehrer. Der Rekurs gegen seine Entscheidungen 
geht in allen Fällen, wo er nicht endgültig entscheidet, an den Provin- 
zial-Ausschuß. Die Aufsicht muß abet auch unmittelbar wirken, wenn 
sie frisches Leben und reges Streben wecken und erhalten soll. Zu die- 
sem Zweck sind ein oder mehrere Schulinspektoren für jeden Kreis 
auf Vorschlag des Kreisausschusses vom Ober-Präsidenten anzustellen. 
Die Stellung mag in den geeigneten Fällen an Geistliche oder ange- 
stellte Lehrer gegen eine besondere Vergütung übertragen werden, immer 
aber unter der Voraussetzung, daß sie neben ihrem Berufe die Zeit zur 
pünktlichsten Erfüllung der als Schulinspektor ihnen zufallenden Aufgabe 
zweifellos besitzen, und durch praktische Lehrthätigkeit und pädagogische 
Vorbildung die speciell für das Amt erforderliche Befähigung sich im 
vollsten Maße angeeignet haben. Man kann nur inspiciren, was man 
selbst getrieben; erst die durch eigne unmittelbare Thätigkeit gewonnenen 
Erfahrungen geben für einen Beruf Sinn und Verständniß. Die In- 
spicirungen werden ungefähr drei bis vier mal im Jahre Statt finden 
und sich auf Schuleinrichtungen, Schulbesuch, Schulzucht, Unterricht 
(Schulplan, Lehrmethode, Erfolge), sowie auf das Verhalten des Lehrers 
erstrecken müssen. Die Schulinspektoren müssen sodann in allen Schul- 
angelegenheiten dem Kreisausschuß hinzutreten, was diesen in den Stand 
setzt, nicht nur die zugleich eine technische Seite darbietenden Fragen der 
Schulverwaltung zu erledigen, sondern auch die bei den Inspektionen 
der einzelnen Schulen gewonnenen Resulate in angemessener Weise zu 
verwerthen. 
Die Schulinspektoren stehen in technischer Beziehung unter Aufsicht 
67
	        

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