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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1811
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
2
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1811
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 41.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 14ten Mai 1811 wegen Auslieferung der Verbrecher und Vagabunden abgeschlossenen Convention.
Volume count:
41
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • (No. 39.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 28sten April 1811., wegen der Schulden und Liquidations-Gegenstände abgeschlossenen Convention. (39)
  • (No. 40.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 14ten Mai 1811 wegen der Grenz- und dahin gehörigen Angelegenheiten abgeschlossenen Convention. (40)
  • (No. 41.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 14ten Mai 1811 wegen Auslieferung der Verbrecher und Vagabunden abgeschlossenen Convention. (41)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)

Full text

— 237 — 
Diejenigen, welche in einem Lande geboren sind, zu welchem der nächste 
Weg, von dem Ort ihrer Verhaftung an gerechnet, durch das Gebiet des an- 
dern Staats führt, sollen bis auf die Grenzen gebracht und der nächsten Orts- 
Obrigkeit abgeliefert werden, damit sie durch die bewaffnete Macht über die 
Grenzen dieses Staats gebracht werden. v 
Wectenn aber der nächsie Weg nicht durch das Gebiek einer der beiden con- 
trahirenden Mächte führt, so sollen die Vagabunden einer der beiden Mächte, 
nicht auf oder durch das Gebiet der Andern exportirt werden können. 
Art. 2. Kein Vagabund, dessen Geburtsort unbekannt wäre, soll 
durch die Macht, welche ihn verhaften lassen, auf das Gebiet der Andern 
geführt werden können. 
Die gegenseitigen Gouvernements werden die gemessensten Befehle geben, 
um zu verhindern, daß die in einem der beiden Staaten verhafteten Vagabunden 
und herrenloses Gesindel nicht auf das Gebiet des Andern ausgeworfen werden. 
Art. 3. Die Gensd'armes oder Polizey-Beamten, welche mit der Aus- 
lieferung der Vagabunden oder des herreulosen Gesindels beauftragt sind, sol- 
leu sich mit den, der Grenze am nächsten gelegenen Obrigkeiten concertiren, um 
den Tag und die Art der Auslieferung der besagten Individuen festzusetzen. 
Für die Verhaftung und Auslieferung der besagten Vagabunden und des 
herrenlosen Gesindels soll gar kein Kostenersatz gefordert werden. 
Art. 4. Die Obrigkeit des Orts, wo der Vagabund verhaftet worden, 
soll derjenigen, welcher er auszuliefern ist, die ersten Verhöre dieses Indivi- 
duums mittheilen, damit man nöthigen Falls die Richtigkeit der von ihm gesche- 
henen Angabe seines Geburtsorts bewahrheiten könne. 
Diese Förmlichkeit soll in Ansehung solcher Vagabunden nicht nöthig seyn, 
welche nicht unter der Oberherrschaftder hohen contrahirenden Mächte geboren sind. 
Art. 5. Es soll einer jeden der hohen contrahirenden Mächte frei blei- 
ben, alle Mittel, welche sie für zweckmäßig erachten wird, gegen die Vagabun- 
den, und die für solche gehalten werden, zu ergreifen. Sie beabsichtigen durch 
die gegenwärtige Convention bloß die Ausübung des Rechts festzustellen, daß sie 
die Aufnahme von Leuten dieser Art in dem andern Staat verlangen können. 
Art. 60. Die Dispositionen des gegenwärtigen Kapitels sollen von dem 
einen und dem andern Theil aufgerufen werden können, wenn er drei Monate 
vorher davon benachrichtiget. 
» II. Kapitel. 
Von Personen, welche Verbrechen halber verdächtig sind, oder 
verurtheilt worden. 
Art. 1. Alle, wegen in den Staaten einer der beiden Hohen contrahi- 
renden Mächte begangener Verbrechen, Verdächtige und alle Verurtheilte, 
Jahrgang 1811. Nin welche,
	        

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