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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1811
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
2
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1811
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 64.) Edikt über die Erhebung der Beiträge zur Verpflegung der Französischen Truppen in den Oder-Festungen und auf den Märschen, mittelst einer Klassensteuer.
Volume count:
64
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • (No. 64.) Edikt über die Erhebung der Beiträge zur Verpflegung der Französischen Truppen in den Oder-Festungen und auf den Märschen, mittelst einer Klassensteuer. (64)
  • (No. 65.) Verordnung in Betreff der Erbschafts- und Vermögens-Exportationen aus den Preußischen Provinzen in das Herzogthum Köthen. (65)
  • Stück No. 26. (26)

Full text

— 367 — 
. 20. Vor jeder neuen Erhebung dieser Steuer soll eine Revision der 
frühern Klassisckation und der darnach angefertigken Tabellen Statt sinden, in 
rehen der Art, wie gegenwärtig die ersie Anlage geschieht. 
. 21. Die nach dieser Klassensteuer ausgeschriebenen Beiträge kön- 
nen nach Gutbefinden der Beitragenden in Courant oder in reducirter Münze 
abgeführt werden. 
0□. 22. Diese Beikräge werden in den Städten von jedem Einzelnen 
unmittelbar in die von dem Magistrat zu bestimmende Kasse gezahlt. Auf dem 
platten Lande ziehen die Dorfschulzen, oder andere vom Dominio ernannt 
werdende Personen, diese Beiträge ein. Die Magisträte der Städte Berlin, 
Köuigsberg und Breslau senden ihre Einnahmen unmittelbar an die Re- 
gierungen. 
Die übrigen Städte, so wie die Einwohner des platten Landes führen die 
Einnahme an die Kreiskassen, und diese an die Regierungen ab. Sämmtliche 
Regierungen aber zahlen an die hiesige Festungs-Verpflegungs-Haupt-Kasse 
oder deren Anweisung. 
Sämmtliche Beiträge werden unter der Benennung: 
Festungs-Verpflegungs-Beiträge 
eingezogen und versandt; wo sie alsdann die Portofreiheit genießen. 
g. 23. Die hiesige General-Commission uͤberzeugt sich fortwaͤhrend von 
der zweckmaͤßigen Verwendung dieser Gelder, welche nach Beendigung des 
ganzen Geschaͤfts oͤffentlich bekannt gemacht werden soll. 
Durch diese allgemeine Klassifikationssteuer bezwecken Wir hauptsaͤchlich, 
daß keine Provinz gegen die andere zu stark herangezogen, sondern, daß die Ein- 
wohner aller Provinzen gleich besteuert werden. Alle haben daher ein gemein- 
schaftliches Interesse, daß das Einkommen eines Jeden so viel wie möglich rich- 
tig ausgemittelt werde, indem, was der eine nicht zahlt, von den übrigen aufge- 
bracht werden muß. Wir haben daher auch das Zutrauen zu Unsern getreuen 
Unterthanen, daß jeder derselben die Klasse, worin er vermöge seines Einkom= 
mens kommen muß, richtig angeben, und nicht durch eine unrichtige Angabe 
von sich eine Last abwälzen und solche seinem Mitbürger aufbürden werde. Sollte 
wider Unser Erwarten dennoch irgendwo das Gegentheil eintreten und der Ver- 
dacht einer unrichtigen Angabe des Einkommens da seyn, welcher Verdacht bei 
den Klassifikations-Commissionen oder Kreis-Commissionen durch Mehrheit der 
Stimmen begründet wird, so soll der, auf den er trifft, verbunden seyn, sein 
Einkommen speciell anzugeben. Findet sich dann der Verdacht gegründet, 6 
soll
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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