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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1812
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812.
Bandzählung:
3
Herausgeber:
Georg Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1812
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)

Volltext

— 13 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
— 
—. No. 4. — 
  
  
(No. 76.) Deklaration des §S. IX. des Edikts vom oten Oktober 4807., die Familien- 
und Fideikommiß-Stiftungen betreffend. Vom 19#ten Februar 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Finden Uns veranlaßt, zur nähern Bestimmung des H. IX. des Edikts vom 
9ten Oktober 1807. hierdurch festzusetzen, daß die daselbst gegebene Vorschrift, 
nach welcher jede Familien= und jede Fideikommiß-Stiftung durch einen Fa- 
milien -Schluß beliebig abgeändert, oder gänzlich aufgehoben werden kann, 
auf diejenigen fideikommissarischen Substitutionen, die bei der ersten Genera- 
tion stehen bleiben, den Rechten der Substituirten entgegen, nicht angewen- 
det, jede andere fideikommissarische Substitution hingegen, welche über die 
erste Geschlechtsfolge hinausgehet, der Aufhebung durch Familien-Schlüsse 
ohne alle Rücksicht unterworfen seyn soll. 
Wir befehlen, diese unsere allerhöchste Deklaration durch die Gesetz- 
sammlung zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Deklaration höchsteigenhändig un- 
terschrieben und mit Unserm Koöniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 19ten Februar 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
Jahrgang 1812. D No. 77.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten März 1812.)
	        

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