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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1812
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812.
Bandzählung:
3
Herausgeber:
Georg Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1812
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 77.) Königl. Befehl, daß bei Verwandlung erkannter Geldbußen in Leibesstrafen letztere nicht über zehnjährigen Verlust der Freiheit ausgedehnt werden sollen.
Bandzählung:
77
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • (No. 76.) Deklaration des §. IX. des Edikts vom 9ten Oktober 1807., die Familien- und Fideikommiß-Stiftungen betreffend. (76)
  • (No. 77.) Königl. Befehl, daß bei Verwandlung erkannter Geldbußen in Leibesstrafen letztere nicht über zehnjährigen Verlust der Freiheit ausgedehnt werden sollen. (77)
  • (No. 78.) Königl. Befehl in Betreff der Annahme der Interimsscheine aus der inländischen Anleihe von 1 1/2 Millionen vom Februar 1810. beim Ankauf von Domainen und Forsten. (78)
  • (No. 79.) Königl. Befehl wegen Ausschließung der Mitglieder der Provinzial-Domainen-Verwaltungen von Erwerbung der Domainen-Grundstücke ihrer Provinz. (79)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)

Volltext

— 14 — 
[No. 77.) Koönigl. Befehl, daß bei Verwandlung erkannter Geldbußen in Leibesstrafen 
leztere nicht über zehnjährigen Verlust der Freiheit ausgedehnt werden 
sollen. Vom 24sten Februar 1812. 
A#s Ihren Bericht vom 16ten Februar d. J. setze Ich, zur Vermeidung. un- 
verhältnißmäßiger Strafen hierdurch fest: dag in den Fällen, in welchen eine 
nach den Gesetzen verwirkte Geldbuße, bei dem Unvermögen des Verbrechers, 
in eine Leibesstrafe verwandelt werden muß, und die Dauer der letzteren ge- 
setzlich nicht ausdrücklich bestimmt worden, zwar das in den #W#. 88 und 89. 
Tit. 20. Theil 2. des Allgemeinen Landrechts vorgeschriebene Verhältniß der 
Leibesstrafen zu den Geldbußen zum Grunde gelegt werden könne, daß jedoch 
die zu substituirende Leibesstrafe über einen zehenjährigen Verlust der Frei 
heit in keinem Falle ausgedehnt werden solle. Hiernach haben Sie das Er- 
forderliche zu verfügen. Berlin, den 14 ten Februar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und 
Justizminister von Kircheisen. 
#n
	        

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