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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1812
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812.
Bandzählung:
3
Herausgeber:
Georg Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1812
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)

Volltext

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No.7. — 
  
  
  
(No. 85.) Koöniglicher Befehl wegen erneuerter strenger Untersagung alles Handels und 
sonstigen Verkehrs mit England. Vom 20sten März 1812. 
B.P dem bald zu erwartenden Anfange der diesjährigen Schiffahrt wer- 
dem dem handlungstreibenden Publikum die von Sr. Majestät dem Könige 
von Zeit zu Zeit wiederholten Verordnungen wegen Aufrechthaltung des Kon- 
tinentalsystems und wegen strenger Untersagung alles Handels und sonstigen 
Verkehrs mit England und dessen Kolonien, besonders das Reglement vom 
1 1ten Juni 1808., die Verordnungen vom 28ten Oktober 1810. und Sten 
März 1811. hiermit in Erinnerung gebracht, und selbiges bei Vermei- 
dung der in jenen Verordnungen bestimmten, unerläßlichen Strafen hiermit 
verwarnet, sich alles verbotwidrigen überseeischen Handels gänzlich zu ent- 
halten. 
Um auf der einen Seite desio gewisser jeden Versuch unmöglich zu 
machen, jenen Allerhöchsten Königlichen Verordnungen entgegen zu handeln, und 
auf der andern Seite um die Küsten-Schiffahrt, so weit selbige den gesetz- 
lichen Bestimmungen gemäß ist, so viel als möglich zu beschützen, haben 
Se. Königliche Majestät beschlossen, daß in den Haupt-Seehafen der Monarchie 
ungesäumt bewaffnete Jollwachtschiffe erbauet und schleunigst ausgerüstet werden 
sollen, deren Bestimmung dahin gehet, alle Häfen und Rheden, in Hinsicht 
auf die Befolgung der Handels= und Abgabengesetze zu bewachen, den erlaub- 
ten Küstenhandel gegen feindliche Angriffe zu schützen, und dagegen jeden 
Schleichhandel mit verbotenen Gegenständen zu verhindern; zu diesem Zweck 
stationsweise die Küsten zu besegeln und jedes eines verbotenen Handels ver- 
dachtige Schiff zur weitern Untersuchuug und gesetzlichen Bestimmung in 
den nächsten oder bequemsten Preußischen Hafen zu bringen. 
Dieser Allerhöchste Königliche Befehl wird aufs Schleunigste zur Aus- 
führung gebracht, und es sind dieserhalb die zweckdienlichsten Maasregeln 
Jahrgang 1812. . G er- 
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten April 1812.
	        

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