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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1812
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812.
Bandzählung:
3
Herausgeber:
Georg Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1812
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)

Volltext

– 47 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
. No. 12. — 
  
(No. 96.) Königlicher Befehl, wegen nicht fernerer Anwendung der Gesetzstellen des Allge- 
meinen Landrechts Th. I. Tit. XXI. §. 289 und 290. und der Städte- 
Ordnung auf die gegenwärtige Art der Einquartierung und Verpflegung 
ausländischer Truppen. Bom 20sten Mai 1812. 
N 
Ich überzeuge Mich aus den eingehenden Beschwerden über Prägravationen 
durch die Einquartierung, daß auf die gegenwärtige Art der Einquartierung 
und Verpfleguug ausländischer Truppen weder die Gesetzstelle des Allgemei- 
nen Landrechts Th. I. Tit. AXI. . 289 und 290. Anwendung finden kann, 
noch daß die Regulirung dieser Last in den Städten als bloße Kommunassache, 
welche sie nicht ist, nach den Vorschriften der Stadteordnung den Magisträten 
und Stadtverordneten überlassen werden darf. Ich will daher die Vor- 
schriften der Stadteordnung für das gegenwärtige Einquartierungs= und Ver- 
pflegungswesen suspendiren, und überlasse Ihnen, die Einleilung zur Ein- 
richtung besonderer mit dieser Angelegenheit zu beschäftigender Kommissionen, 
so wie zur Entwerfung eines zweckmaßigen Regulatios über das Marsche, 
Einquartierungs= und Verpflegungswesen fördersamst zu kreffen. 
Potsdam, den 20ten Mai 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg, 
  
Jahrgang 1812. M (No. 97.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Mai 1812.)
	        

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