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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • § 200. Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens.
  • § 201. Das Domänenrecht.
  • § 202. Staatliche Gewerbebetriebe.
  • § 203. Die Steuern überhaupt.
  • § 204. Die Einkommensteuer.
  • § 205. Die Ergänzungssteuer.
  • § 206. Die Gewerbesteuern.
  • § 207. Die Stempelsteuern.
  • § 208. Auf besonderen Titeln beruhende Einnahmen (Megalien, Gebühren, Geldstrafen).
  • § 209. Die Reichssteuern.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8201 Das Domänerrecht. 511 
1. Was die Domänen anbetrifft, deren Ertrag zu den öffent- 
lichen Ausgaben bestimmt war, so sollten jederzeit nur die Bedürf- 
nisse des Staates und die Anwendung einer vernünftigen Staats- 
wirtschaft darüber entscheiden, ob ihre Veräußerung sei es durch 
erkauf an Privateigentümer oder durch Vererbpachtung oder 
mittels eines anderen Titels für das gemeinsame Wohl und das 
Interesse des königlichen Hauses notwendig oder vorteilhaft sei. 
2. Die Vorschriften des ALR. II, 14 §8 16 ff., nach welchen 
Domänen nur insoweit an einen Privatbesitzer gelangen konnten, 
als der Staat dagegen auf andere Art schadlos gehalten wurde, 
werden dahin erklärt, daß 
) eine Verschenkung von Domänen unzulässig ist, vielmehr 
lederzeit von dem Geschenkgeber selbst wie von seinem Nachfolger 
widerrufen werden kann; 
b) der jedesmalige Souverän befugt ist, die zu den Domänen 
gehörigen Bauerngüter, Mühlen, Krüge und anderen Pertinenzen 
entgeltlich zu veräußern, wenn er dies den Grundsätzen der staats- 
virtschaftlichen Verwaltung gemäß finde, sowie das volle Eigen- 
um an bäuerlichen Besitzungen ohne Bezahlung eines Kaufgeldes 
zu übertragen; 
I0) daß er schließlich hinsichtlich der übrigen Domänengrund- 
stüe zur Vererbpachtung unbeschränkt, zum Verkaufe, zur Ver- 
bfändung oder sonstigen dinglichen Belastung nur dann befugt ist, 
wenn das wahre Bedürfnis des Staates eintrete, und mit dem 
aufgelde oder dem erliehenen Kapitale Schulden des Staates 
kzahlt werden müßten, die in dessen Erhaltung entstanden seien. 
lerbei sollte der Kronprinz und der älteste Prinz des Hauses 
zugezogen werden. Bei Minderjährigkeit des Kronprinzen ist für 
lesen Fall der älteste Prinz des Hauses sein Vormund, und das 
ustizministerium erteilt die obervormundschaftliche Genehmigung,). 
3. Der Erwerber der hiernach rechtmäßig veräußerten 
Domänengrundstücke war gegen jeden fiskalischen Anspruch ge- 
shutt, der auf Vernichtung des über die Veräußerung oder Ver- 
aen geschlossenen Vertrages unter dem Vorwande der Un- 
u 
—MHerlichleit der Domänen gehen würde. 
e) Val Bornhak, Die Mitwirkung des Kronprinzen und des 
en Prinzen des kgl. Hauses bei Domänenveräußerungen in Preußen 
Uten 
erwaltungsarchive Bd. 13, S. 30 ff.
	        

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