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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1814
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814.
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Georg Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1814
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 18.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)

Volltext

— 141 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
— — — —— 2 
a—— 
No. 18. *. 
— —-.— 
  
  
(No. 256.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich- 
Sachsen-Gothaischen und Altenburgischen Regierung verabredeten Frei- 
zügigkeit. Vom 27sten November 1814. 
N. die Königlich-Preußische Regierung mit dem Herzoglich-Sachsen- 
Gothaischen und Altenburgischen Gouvernement dahin übereingekommen ist, 
gegenseitig den Abschoß und das Abfahrtgeld aufzuheben; so erklären jetzt beide 
gedachte Regierungen, daß: 
1. 
bei keinem Vermbgensausgang aus den Königlich-Preußischen Landen in die 
Herzoglich-Sachsen-Gothaische und Altenburgische Lande, oder aus diesen in 
jene, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, oder 
Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung oder auf andere Art ergeben, irgend 
ein Abschoß (gabella hereditaria) oder Abfahrtgeld (census emigrationis) 
erhoben werden soll. 
2 
Daß die vorstehend besiimmte Freizügigkeit, sich sowohl auf denjenigen 
Abschoß, und auf dasjenige Abfahrtgeld, welche in die landesherrlichen Kassen 
fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtgeld 
erstrecken soll, welche in die Kassen der Städte, Märkte, Kämmereien, Stif- 
ter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und Korporationen fließen 
würden. Die Rittergutsbefitzer in den beiderseitigen respectiven Königlich- 
Preußischen und Herzoglich-Sachsen-Gothaischen und Altenburgischen Landen, 
werden demnach, gleich allen Privatberechtigten in den gedachten Landen, der 
gegenwärtigen Vereinbarung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in 
die gegenseitigen vorbenannten Lande, weder Abschoß noch Abfahrtgeld for- 
dern, noch nehmen. 
Tahrgang 1814. Aa 3. Daß 
(Ausgegeben zu Berlin den 31sten Dezember 1814.)
	        

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