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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1814
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
5
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1814
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 228.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten Mai 1814., wegen Aufhebung der seit dem Jahre 1807. rücksichtlich des Transitohandels angeordnet gewesenen Abgaben.
Volume count:
228
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 19.) Verordnung, die Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend. (19)
  • No. 20.) Instruktion zum Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902. (20)
  • No. 21.) Verordnung, einige Abänderungen der zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend. (21)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

  
Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Betheiligten beeinträchtigt, 
so ist dessen Zustimmung erforderlich. 
Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt 
wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten. 
Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach §. 52 er- 
löschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Betheiligten. 
§. 60. 
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß für den das geringste Gebot über- 
steigenden Betrag des Meistgebots Zahlungsfristen als Versteigerungsbedingung 
festgestellt werden; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforder- 
lich. Soweit Zahlungsfristen bewilligt werden, ist das Gebot von dem Zuschlag 
an zu verzinsen. 
§. 61. 
Im Falle des §. 60 ist auf Antrag eines Betheiligken, dessen Recht durch 
die Bewilligung von Zahlungsfristen beeinträchtigt werden würde, das Grundstück 
mit Zahlungsfristen und ohne sie auszubieten. Der Zuschlag wird auf Grund 
des mit Zahlungsfristen erfolgten Ausgebots nur ertheilt, wenn ein Dritter unter 
Sicherheitsleistung sich verpflichtet, die dem Ersteher obliegende Zahlung voll- 
ständig oder mit einem Abzug im Vertheilungstermine zu bewirken, und wenn 
im Falle eines Abzugs nach dessen Abrechnung das Meistgebot mit Zahlungs- 
fristen höher ist als das andere Meistgebot. 
In Ansehung der Verpflichtung des Dritten finden die Vorschriften des 
§. 53, in Ansehung der Sicherheitsleistung die Vorschriften des §. 69 entsprechende 
Anwendung. Die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn für ein eigenes 
Gebot des Dritten Sicherheitsleistung nicht verlangt werden könnte. 
Wird der Dritte bei der Ertheilung des Zuschlags für zahlungspflichtig 
erklärt, so tritt die Forderung gegen den Dritten als Versteigerungserlös an die 
Stelle der Forderung gegen den Ersteher, die Forderung gegen den Ersteher steht 
dem Dritten zu. 
§. 62. 
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der 
Bethelligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veran- 
lassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen. 
§. 63. 
Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln 
auszubieten. 
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle 
Grundstücke und, sofern einige von ihnen mit einem und demselben Rechte be- 
lastet sind auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten werden. Auf Antrag 
kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesammtausgebot einiger der 
Grundstäcke anordnen.
	        

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