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Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1814
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814.
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Georg Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1814
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 15.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.
  • Titelseite
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Zeitschriften.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vor- und Dankeswort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • 1. Die Uranfänge des deutschen Verfassungslebens.
  • 2. Die mittelalterliche Lehnsmonarchie.
  • 3. Die ständisch beschränkte Monarchie.
  • 4. Die Entwicklung des englischen Rechtsstaats.
  • 5. Die Entstehung der konstitutionellen Monarchie.
  • 6. Die preußische Verfassungsgeschichte.
  • 7. Die preußische Staatsverfassung.
  • 8. Der Deutsche Bund und die deutschen Verfassungskämpfe.
  • 9. Die deutsche Reichsverfassung.
  • 10. Die politischen Parteien der Gegenwart.
  • 11. Die Programme der Parteien.
  • 12. Schlußbetrachtungen.
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Schriften.

Volltext

liches Netz verwalten und zu diesem Behuf 
auch die neu herzustellenden Bahnen nach 
einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten 
zu lassen. Von den übrigen Bestimmungen sei 
hervorgehoben, daß sämtliche Eisenbahnver--- 
waltungen den Anforderungen der Reichs- 
behörde in betreff der Benutzung der Eisen- 
bahnen zum Zwecke der Verteidigung Deutsch- 
lands unweigerlich Folge zu leisten haben. 
Im Abschnitt VIII wird bestimmt, daß 
das Post= und Telegraphenwesen für 
das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs als 
einheitliche Staatsverkehrsanstalt ein. 
gerichtet und verwaltet wird. Die Ein- 
nahmen aus demselben sind für das ganze 
Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben 
werden aus den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen bestritten. Die Uberschüsse fließen 
in die Reichskasse. Dem Kaiser steht die 
obere Leitung der Post. und Telegraphen- 
verwaltung zu. Die Beamten derselben 
leisten dem Kaiser den Treueid. 
Die Kriegsmarine des Reichs ist 
nach Abschnitt IX eine einheitliche unter 
dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organi- 
sation und Zusammensetzung derselben 
liegt ihm ob. Er ernennt die Offiziere 
und Beamten. Der Kieler Hafen und 
Jadehafen sind Reichskriegshäfen. Die 
Vosten der Kriegsflotte werden aus der 
Reichskasse bestritten. Die gesamte see- 
männische Bevölkerung des Reichs, ein- 
Grrießzich des Maschinenpersonals und der 
chiffshandwerker, ist vom Dienste im 
Landheer befreit, dagegen zum Dienst in 
der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Die 
Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten 
ilden eine einheitliche Handelsmarine. 
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine 
ist schwarz.weiß. rot. 
Ebenso steht nach Abschnitt X das ge- 
samte Konsulatswesen des Deutschen 
Reichs unter der Aussicht des Kaisers, 
welcher die Konsuln nach Vernehmung des 
Bundesratsausschusses für Handel und 
Verkehr anstellt. 
Nach Abschnitt XI ist jeder Deutsche 
wehrpflichtig: niemand kann sich in Aus- 
übung dieser Pflicht vertreten lassen. Die 
Kosten und Lasten des Kriegswesens 
sind von allen Bundesstaaten gleichmäßig 
zu tragen. Jeder wehrfähige Deutsche ge- 
hört sieben Jahre lang dem stehenden 
Heere an, die letzten vier Jahre in der 
eserve. Die folgenden fünf Lebensjahre 
gehört er der Landwehr ersten Aufgebots, 
bis zur Vollendung des 89. Lebensjahres 
dem zweiten Aufgebot der Landwehr an. 
Die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
57 — 
Heeres wird auf ein Prozent der Be- 
völkerung, bezw. im Wege der Reichsgesetz- 
bebung festgestellt. Die gesamte Landmacht 
es Reichs wird ein einheitliches Heer 
bilden, welches im Krieg und Frieden 
unter dem Befehle des Kaisers steht. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstauld, die 
Gliederung und Einteilung der Kontingente 
des Reichsheeres sowie die Organisation 
der Landwehr. Er bestimmt innerhalb 
des Bundesgebiets die Garnisonen und die 
kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils 
des Reichsheeres. Alle deutschen Truppen 
sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers 
unbedingt Folge zu leisten. Diese Ver- 
pflichtung ist in den Fahneneid aufzu- 
nehmen. Das Recht, Festungen innerhalb 
des Bundesgebiets anzulegen, steht dem 
Kaiser zu. Der Kaiser kann, wenn die 
öffentliche Sicherheit im Bundesgebiete 
bedroht ist, einen jeden Teil desselben in 
Kriegszustand erklären. 
Nach Abschnitt XII müssen alle Ein- 
nahmen und Ausgaben des Reichs 
für jedes Jahr veranschlagt und auf den 
Reichshaushaltsetat gebracht werden. Zur 
Bestreitung aller gemeinschaftlichen Aus- 
gaben dienen nach dem wichtigen Artikel 70 
der Verfassung zunächst die etwaigen 
Uberschüsse der Vorjahre sowie die aus 
den Zöllen, den gemeinschaftlichen Ver- 
brauchssteuern und aus dem Post- und 
Telegraphenwesen fließenden gemeinschaft- 
lichen Einnahmen. Insoweit dieselben 
durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, 
sind sie, solange Reichssteuern nicht ein. 
geführt sind, durch Beiträge der einzelnen 
Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Be. 
völkerung aufzubringen, welche bis zur 
Höhe des budgetmäßigen Betrages durch 
den Reichskanzler ausgeschrieben werden. 
v 
In Fällen eines außerordentlichen Be- 
Sürfnisses kann im Wege der Reichsgesetz- 
gebupng die Aufnahme einer Auleihe sowie 
die Ubernahme einer Garantie zu Lasten 
des Reichs erfolgen. 
Im Abschnitt XllI wird angeordnet, daß 
jedes Unternehmen gegen die 
Existenz, Integrität, Sicherheit oder 
Verfassung des Deutschen Reichs, die 
Beleidigung des Bundesrats, Reichstags 
und ihrer Mitglieder in den einzelnen 
Bundesstaaten nach Maßgabe der be. 
stehenden Gesetze geahndet werden sollen. 
Streitigkeiten zwischen einzelnen Bundes- 
staaten werden auf Aurufen des einen 
Teils von dem Bundesrat erledigt. 
Nach Abschniti XIV können Verände. 
rungen der Verfassung nur im Wege
	        

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