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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

Object: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Volume count:
6
Publisher:
Georg Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(No. 291.) Verordnung betreffend die Verhältnisse der vormals unmittelbaren teutschen Reichsstände in den Preußischen Staaten.
Volume count:
291
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • Kapitel I. Entstehung. Verfassung und Gebiet. Reichsmitglieder. Reichsangehörige.
  • Kapitel II. Die Reichsgewalt und die Organe zur Ausübung derselben.
  • Kapitel III. Die Reichsbehörden und die Reichsbeamten.
  • § 14. Die Reichsbehörden.
  • Allgemeines.
  • § 15. Der Reichskanzler.
  • § 16. Reichsverwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden.
  • § 17. Die Reichsfinanzbehörden.
  • § 18. Die Reichsjustizbehörden.
  • § 19. Die Justizverwaltungs- und Disziplinarbehörden.
  • § 20. Die Reichsbeamten.
  • Kapitel IV. Das Reichsfinanzwesen.
  • Kapitel V. Die Reichsgesetzgebung.
  • Kapitel VI. Verhältnis der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung zur Landesgesetzgebung und Landesverwaltung. Die Staatsverträge.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • Werbung.

Full text

48 8 14. Die Reichsbehörden. 
Kapikel III. 
Die Reichsbehörden und die Reichsbeamten. 
8 14. 
Die Reichsbehörden. 
(Laband 1, 321/382.) 
Allgemeines. 
Reichsbehörden sind nach Laband (Bd. 1, S. 324) „diejenigen 
Behörden, welche Geschäfte des Reiches führen und ihre Autori- 
tät unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten“, oder „diejenigen 
Aemter, welche ausschließlich und unmittelbar dem Reiche als 
solchem angehören und diejenigen Geschäfte des Reiches erledigen, 
welche nicht zur Selbstverwaltung der Einzelstaaten gehören, bezw. 
diesen vorbehalten sind.“ Selbstverständlich werden, — wie z. B. 
auf dem Gebiete des Militärwesens — Reichs geschäfte vielfach auch 
von Landesbehörden besorgt, besonders in Preußen, aber auch in 
Bayern. 
Da nach Art. 17 der Reichs-Verf. dem Kaiser die Ueber- 
wachung der Ausführung der Reichsgesetze zusteht, er also auch die 
(innern) Regierungsgeschäfte des Reiches führt, so erscheinen die 
Reichsbehörden, welche für ihn diese Ausführung bethätigen, wohl als 
kaiserliche Behörden, allein die Amtsgewalt dieser Behörden leitet sich 
vom Reiche ab, sie ist nicht kaiserliche Gewalt, sondern Reichsgewalt. 
Der Kaiser ist ja nicht Souverän des Reiches, wie der Landesfürst 
der Einzelstaaten Souverän seines Staates ist, sondern einerseits als 
König von Preußen Mitglied des Reiches wie jeder andere Bundes- 
fürst, andrerseits als Inhaber des Bundespräsidiums laut Verfassung 
Organ des Reiches, dessen Befugnisse sich aus der Verfassung ebenso 
ergeben wie die der anderen Organe. 
Es sind daher auch alle kompetenzmäßig erlassenen Verord- 
nungen des Bun desrates zu vollziehen, und zwar ohne kaiser- 
liche Genehmigung oder Sanktion. 
Der Kaiser kann ferner wohl nach Art. 18 der Reichs-Verf. 
Reichsbeamte ernennen und entlassen, nicht aber Reichsämter 
schaffen oder aufheben. Letzteres gehört nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 
der Reichs-Verf. zur Kompetenz des Bundesrates; „soferne nicht durch 
Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ Reichsämter werden daher 
auf Grund von Reichsgesetzen oder auf Grund von Bundesrats- 
beschlüssen geschaffen, verändert oder aufgehoben, vom Kaiser nur 
dann und insoweit, wenn und als die gesetzliche Grundlage hiezu 
gegeben ist und es sich daher nur um die Aus= und Durchführung 
der betr. gesetzlichen Bestimmung handelt. 
Die Reichsbehörden teilen sich in zwei Klassen und hievon die 
zweite wieder in vier Unterklassen.
	        

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