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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliographic data

Object: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Volume count:
6
Publisher:
Georg Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
law_collection
Structure type:
supplement

Appendix

Title:
Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.
  • Title page
  • Erster Abschnitt. Die Polizeigewalt.
  • § 19. Entwicklung des Polizeibegriffs.
  • § 20. Grenzen der Polizeigewalt.
  • § 21. Der Polizeibefehl.
  • § 22. Die Polizeierlaubnis.
  • § 23. Die Polizeistrafe.
  • § 24. Der Polizeizwang; polizeiliche Zwangsvollstreckung.
  • § 25. Fortsetzung; unmittelbarer Zwang.
  • § 26. Fortsetzung; Besonderheiten des Zwangs durch Gewaltanwendung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt.

Full text

242 Die Polizeigewalt. 
verfügungen, polizeiliche Einzelbefehle mit mehr oder weniger 
freiem Ermessen. 
Vornehmlich wird der Einzelbefehl in dieser Gestalt zur Er- 
gänzung des rechtssatzmäßigen dienen, soweit dieser einer solchen 
bedarf, weil er den Fall nicht im voraus voll erfassen konnte oder 
wollte. Das letztere wird im Rechtsstaate allerdings zu ver- 
meiden sein, um das Justizvorbild nicht zu weit aus den Augen 
zu verlieren. Aber namentlich die Art der anzuordnenden Maß- 
regeln, welche der Abwehr der Störung dienen sollen, wird durch 
das Gesetz oder die Verordnung gern dem freien Ermessen des 
Einzelbefehls überlassen 1°, 
Freie schöpferische Erzeugung der ganzen polizei- 
lichen Verfügung, wie sie früher vorherrschte, ist für den Rechts- 
staat die Ausnahme, offen gelassen, nur so weit es notwendig ist, 
damit die Polizei nicht vorauszusehenden Fällen gegenüber nicht 
waffenlos sei. 
II. Damit ein Polizeibefehl wirksam werde, muß er recht- 
mäßig erlassen und gehörig kundgemacht sein. 
1. Die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit erfüllt der in 
Form des Gesetzes ergehende Polizeibefehl unbedingt durch diese 
Form selbst. Alle übrigen müssen sich ausweisen durch den Rechts- 
titel der gesetzlichen Ermächtigung und dürfen nicht in Wider- 
spruch stehen mit dem Gesetz oder mit dem Polizeibefehl einer 
höheren Stelle; der polizeiliche Einzelbefehl ist überdies gebunden 
an jeden Rechtssatz, auch an den einer Verordnung der befehlenden 
Behörde selbst oder ihrer Untergebenen; vgl oben S. 82. 
® Ulbrich, Öster. Verw.R. S. 340, unterscheidet in gleichem Sinne: 
„befehlende Entscheidungen“ und „konstitutive Individualverbote“ (oder -gebote). 
Die ersteren erläutert er richtig: „Damit verwandelt sich dann die Gehorsams- 
pflicht des einzelnen aus einer Gehorsamspflicht gegenüber dem abstrakten 
Rechtssatz in eine Gehorsamspflicht gegenüber der befehlenden Entscheidung.“ 
Auch die Bedenklichkeit der letzteren, der Individualverbote, gegenüber dem 
„Prinzip der Rechtsgleichheit“ wird zutreffend hervorgehoben. — Thoma, 
Polizeibefehl S. 56 ff., spricht hier von „vollziehender Polizeiverfügung“, die 
erlassen wird auf Grund der „Entscheidung in concreto, daß der abstrakte 
Tatbestand der Verordnung sich verwirklicht habe“, und „verpflichtender 
Polizeiverfügung“, die „neue Polizeipflichten begründet“, wie das Polizeigesetz, 
die Polizeiverordnung. 
10 Damit hängt zusammen die Abgrenzung für die Zulässigkeit der An- 
fechtungsklage gegen polizeiliche Verfügungen nach Pr. L.V.G. $ 127 Abs. 3 
n. 2: „Daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche 
die Behörde zum Erlasse berechtigt haben würden.“ Vgl. oben $ 15, III n. 3.
	        

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