Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
[1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

478 8 121. Die Reichsstempelsteuern. 
Ersatz der entrichteten Abgabe von jedenı für die Abgabe verhafteten 
Kontrahenten zu fordern. 820. 
f} Zum Zweck der Kontrolle ist unter Androhung von Ordnungs- 
strafen vorgeschrieben, daß Vermittler die Absendung der Schlußnoten 
und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu ver- 
merken haben, und daß die Schlußnoten vom Empfänger, nach der 
Zeitfolge numeriert, fünf Jahre lang, und falls er abgabepflichtige Ge- 
schäfte nicht gewerbsmäßig betreibt, ein Jahr lang aufzubewahren 
sind. 826 '). 
8. Lotterielose. Tarifnummer 5?) sowie Ausweise über Spiel- 
einlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld oder 
anderen Gewinnen). Die Steuer beträgt bei inländischen Losen 20 Pro- 
zent vom planmäßigen Preise (Nennwert) sämtlicher Lose oder Aus- 
weise mit Ausschluß des auf die Reichsstempelabgabe entfallenden 
Betrages; bei ausländischen 25 Prozent von dem Preise der einzelnen 
Lose in Abstufungen von 1 Mark für je 4 Mark oder einen Bruchteil 
des Betrages. 
Befreit sind Lose der von den zuständigen Behörden genehmigten 
Ausspielungen und Lotterien, sofern der Gesamtpreis der Lose einer 
Ausspielung die Summe von 100 Mark und bei Ausspielungen zu aus- 
schließlich mildtätigen Zwecken die Summe von 25000 Mark nicht 
übersteigt. 
Die Stempelsteuer für die Lose der Staatsiotterien deutscher Bundes- 
staaten wird durch die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer 
Summe für die Gesamtzahl der von ihr abgesetzten Lose zur 
Reichskasse abgeführt, ohne daß eine Abstempelung der Lose statt- 
findet. 841). Wer sonst im Bundesgebiet Lotterien und Ausspielungen 
veranstalten will, hat die Abgabe für die gesamte planmäßige An- 
zahl der Lose im voraus zu entrichten und darf ohne Genehmigung 
der zuständigen Steuerstelle vorher mit dem Absatze der Lose nicht 
beginnen. 88 34 ff. 5). Die Abgabe wird entrichtet durch Zahlung des 
Betrages bei der zuständigen Behörde; ob und in welcher Weise eine 
Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden hat, bestimmt der Bundes- 
rat. 8 38. 
9. Frachturkunden. Tarifnummer 6°). Frachturkunden im 
Schiffsverkehr und im Eisenbahnverkehr unterliegen nach folgenden 
Unterscheidungen einer Stempelsteuer: 
1) Ueber die Schlußnoten siehe $$ 21 ff. u. die Ausführungsbestimmungen $$ 59 ff. 
2) Ausführungsbestimmungen $$ 76 ff. 
3) Den Spieleinlagen stehen gleich die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten 
Pferderennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen. Gesetz & 35, 37, Abs. 2 u. 3, 
4) Ausführungsbestimmungen 8 91, 241. 
5) Ueber die Abgabenentrichtung für ausländische Lose siehe $ 37 und Aus- 
führungsbestimmungen $ 89. 
6) Ausführungsbestimmungen $S$ 92 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment