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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1816
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
7
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1816
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 321.) Convention, geschlossen in Gemäßheit des neunten Artikels des Haupttraktats, in Betreff der, aus der Nichterfüllung des neunzehnten und folg. Artikels des Traktats vom 30sten Mai 1814, zwischen Frankreich an einem und Oesterreich, Preußen und Rußland und deren Bundesgenossen am andern Theile herrührenden Forderungen. Vom 20sten November 1815.
Volume count:
321
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 318.) Traktat zwischen Preußen und seinen Alliirten eines, und Frankreich andern Theils. Unterzeichnet zu Paris, den 20sten November 1815. (318)
  • (No. 319.) Convention zur Regulirung der Zahlung der den verbündeten Mächten von Frankreich zu leistenden Geld-Entschädigung; geschlossen in Gemäßheit des vierten Artikels des Haupt-Traktats Vom 20sten November 1815. (319)
  • (No. 320.) Convention, geschlossen in Gemäßheit des fünften Artikels des Haupt-Vertrages, über die Besetzung einer Militair-Linie in Frankreich von einer alliirten Armee. Vom 20sten November 1815. (320)
  • (No. 321.) Convention, geschlossen in Gemäßheit des neunten Artikels des Haupttraktats, in Betreff der, aus der Nichterfüllung des neunzehnten und folg. Artikels des Traktats vom 30sten Mai 1814, zwischen Frankreich an einem und Oesterreich, Preußen und Rußland und deren Bundesgenossen am andern Theile herrührenden Forderungen. Vom 20sten November 1815. (321)
  • (No. 322.) Traktat zwischen Preußen, Oesterreich, Großbritannien und Rußland, geschlossen zu Paris, den 20sten November 1815. (322)
  • (No. 323.) Besitzergreifungs-Patent wegen der Stadt Saarbrücken und der übrigen von Frankreich durch den Friedens-Traktat vom 20sten November 1815. abgetretenen Gebiete, Oerter und Plätze. (323)
  • (No. 324.) Besitzergreifungs-Protokoll wegen der Städte Saarbrücken und St. Johann und der dazu gehörigen Landgemeinden. (324)
  • (No. 325.) Besitzergreifungs-Protokoll wegen der Stadt und Festung Saarlouis, und der übrigen von Frankreich durch den Friedens-Traktat vom 20. November 1815. abgetretenen Gebiete, Oerter und Plätze des Moseldepartements. (325)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

W 117 20 
  
TLagncccc#nchtamtlcher Teilesn 
Aus den Krchiven des belgischen Kolonialministeriums. 
Sechste Veröffentlichung.") 
Südafrikanische Oachenschaften gegen kKatanga. 
Drotest eines englischen Konsuls gegen Verwendung farbiger Truppen gegen Weiße. 
Im Jahre 1909 waren die politischen und 
kolonialen leitenden Kreise Belgiens wieder einmal, 
wie bereits im Jahre 1891 (siehe „Deutsches 
Kolonialblatt“ 1916, Nr. 12/13, S. 172ff.) in 
dem Artikel IV „Der Kiwusee-Grenzstreit 
mit dem Kongostaat"“), mit Sorgen wegen der 
politischen Sicherheit des Katanga-Gebietes, 
dessen vielversprechende Kupferschätze damals gerade 
in Ausbeute genommen worden waren, erfüllt. 
Man hatte im Brüsseler Ministerium des Außeren 
Kundschaft von dunklen Plänen allerhand süd- 
afrikanischer Abenteurer erhalten, die einen Ein- 
fall nach dem Muster Jamesons in Portugiesisch- 
Angola oder in Katanga planten. Man erfuhr, 
daß ein dunkler Ehrenmann, ein Buren-,General“ 
Joubert Pienaar, der auscheinend englisches 
und amerikanisches Kapital hinter sich habe, unter 
der Form einer Compagnie minidère einen An- 
schlag auf Angola im Jahre 1908 geplant und 
nur durch das Eingreifen von Sir Edward Grey 
von der Verwirklichung seiner Pläne zurückgehalten 
worden war. Ein Sohn dieses Generals hatte 
aus eigener Machtvollkommenheit bei dem bel- 
gischen Gesandten in London, Grafen Lalaing, 
vorgesprochen und Erkundigungen darüber einzu- 
ziehen gesucht, ob er mit 400 bis 500 Buren- 
samilien im Kongo sich ansiedeln könne. Der Ge- 
sandte hatte ferner berichtet, daß ihm im März 
1909 ein Capt. J. H. Mac Garry ein umfang- 
reiches Paket mit Dokumenten über einen von 
Jonbert Pienaar geplanten Einbruch in den 
Kongo zum Kauf angeboten habe. Am 14. Ok- 
tober 1909 machte der Gesandte darauf auf- 
merksam, daß in der Broschüre von Conan Doyle 
gegen den Kongostaat Piet Joubert als der Mann 
bezeichnet sei, der einen Einfall in den Kongo- 
staat vorhabe. 
Im Februar 1910 berichtete der belgische 
Generalkonsul Forthomme aus Johannesburg 
ausführlich über die Persönlichkeit des Joubert 
Pienaar. Der Mann heiße eigentlich Frans 
Pienaar und habe den Namen Joubert und den 
Generalstitel sich nach dem Burenkrieg angemaßt. 
Während desselben sei er den Transvaalfarmen 
Agl. zulent „D. Kol. Bl.“= 1916, Nr. 20/21, 
  
mit seinen Banden gefährlicher geworden als die 
Engländer und sei schließlich vor letzteren nach 
Mozambique geflüchtet, wo er sich den portugie- 
sischen Behörden ergab, von denen er nach Por- 
tugal geschickt worden sei. Nach dem Frieden 
von Vereeniging habe er Vorträge in England 
über den Transvaalkrieg gehalten und dann aller- 
hand fanle Geschäfte in Johannesburg betrieben. 
Mit Hilfe portugiesischer Empfehlungen kam er 
dann nach Angola und trat dort zu den seit 
1880 in Humpata auf dem Hochplateau der 
Chellaberge angesiedelten Trekburen in Beziehung. 
Diese mit ihrer Lage unzufriedenen Buren wußte 
er für seine Pläne zu gewinnen, gleichzeitig aber 
auch die portugiesischen, auf Bereicherung ihrer 
Taschen ausgehenden Behörden zu kostspieligen 
Kriegen gegen die Eingeborenen zu bewegen, um 
letztere ihres Viehes zu berauben. Schließlich 
kam aber die Wahrheit an den Tag, und er 
wurde gezwungen, Angola zu verlassen. Nach 
Kapstadt und Transvaal zurückgekehrt, bereitete 
er hier seinen Einfall in Angola weiter vor, 
wobei er angeblich von der Gruppe Eckstein 
finanziell unterstützt wurde. Das Unternehmen 
sei schließlich durch eine Depesche Greys vom 
18. Dezember 1907 verhindert worden. Auch 
Botha habe die Humpata-Buren bereits im Mai 
1906 telegraphisch gewarnt, sich mit dem Aben- 
teurer einzulassen. Pienaar begab sich nun wieder 
nach London und schmiedete dort neue Pläne. 
Er beabsichtigte, entweder an der Südgrenze von 
Angola eines der dortigen kleinen portugiesischen 
Forts zu überfallen oder eines der kleinen portu- 
giesischen Kriegsschiffe wegzunehmen und sich mit 
dessen Hilfe Mossamedes zu bemächtigen. 
Der Generalkonsul faßte seine Ansicht dahin 
zusammen, daß von dieser Seite gegenwärtig keine 
Gefahr für Katanga drohe. Die im Bau be- 
griffene Eisenbahn erleichtere die Uberwachung der 
Südgrenze Katangas. Außerdem seien Botha, 
Smuts und Beyers dem Manne durchaus abge- 
neigt, sie betrachteten ihn als einen imposteur 
et voleurz. Es erscheine nach seiner Amnsicht 
aber dringend geboten, in Katanga keine farbige 
S. 27y ff.
	        

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