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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1817
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
8
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1817
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 421.) Kartel-Konvention zwischen Preußen und Sachsen. Vom 18ten April 1817.; ratifizirt am 3ten Mai dieses Jahres.
Volume count:
421
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • (No. 421.) Kartel-Konvention zwischen Preußen und Sachsen. Vom 18ten April 1817.; ratifizirt am 3ten Mai dieses Jahres. (421)
  • (No. 422.) Erklärung wegen Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes zwischen sämmtlichen Königlich-Preußischen und Königlich-Sächsischen Landen. Vom 17ten Mai 1817. (422)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Zweites Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1814., 1815., 1816 und 1817.

Full text

— 130 — 
oflichtigen und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, wird mir 
einer nachdrücklichen Geld= oder Gefängnißstrafe belegt. 
Artikel 10. 
Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider hohen kontrahirenden 
Mächte untersagt werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde, Sattel 
und Reitzeug, Armatur= und Montirungsstücke zu kaufen oder sonst an sich 
zu bringen. Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Herausgabe 
dergleichen an sich gebrachten Gegenstände, ohne den mindesten Ersatz, oder 
zu Erstattung des Werths angehalten, sondern noch überdem mit willkührlicher 
Geld= oder Gefängnißstrafe belegt werden, wenn bewiesen wird, daß er 
wissentlich von einem Deserteur etwas gekauft oder an sich gebracht hat. 
Artikel 20o. 
Indem auf diese Art eine regelmäßige Auslieferung der gegenseitigen 
Deserteurs und Militairpflichtigen eingeleitet ist, wird jede eigenmächtige 
Verfolgung eines Deserteurs auf jenseitigem Gebiete, als eine Verletzung des 
letztern streng untersagt und sorgfältig vermieden werden. Wer sich dieses 
Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabei becroffen wird, sogleich ver- 
haftet, und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden. 
Artikel 21. 
Als eine Gebietsverletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem 
Kommando, welches einen oder mehrere Deserteurs bis an die Grenze ver- 
solgt, ein Kommandirker in das jenseitige Gehiet gesandt wird, um der nächsten 
Ortsobrigkeit die Desertion zu melden. 
Diese Obrigkeit muß vielmehr, wenn der Deserteur sich in ihrem Be- 
reiche findet, denselben sofort verhaften; und wird in diesem Falle, wie über- 
haupt jedeemal, wenn ein Oeserteur von der Obrigkeit verhaftet wird, kein 
Kartelgeld gezahlt. Der Kommandirte darf sich aber keinesweges an dem 
Deserteur vergreifen, widrigenfalls er nach Artikel 20. zu behandeln ist. 
Artikel 22. 
Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen Territorio, 
Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder anderer Unterrhanen zum 
Austreten mit Verletzung ihrer Milikairpflicht, ist streng untersagt. Wer eines 
solchen Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich dessen schuldig gemacht, 
ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen. Wer sich 
aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seinem Vaterlande 
aus auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird auf des- 
fallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung und nachdrücklichen 
Strafe gezogen werden. 
Artikel 23. 
Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konvention von den 
Truppen
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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