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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1817
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
8
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1817
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 10.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 423.) Durchmarsch- und Etappenkonvention, gegenseitig abgeschlossen zwischen Preußen und Kurhessen. Vom 9ten Mai 1817.; ratifizirt am 16ten desselben Monats.
Volume count:
423
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • (No. 423.) Durchmarsch- und Etappenkonvention, gegenseitig abgeschlossen zwischen Preußen und Kurhessen. Vom 9ten Mai 1817.; ratifizirt am 16ten desselben Monats. (423)
  • (No. 424.) Erklärung wegen Ausdehnung der zwischen der Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzischen Regierung bestehenden Freizügigkeits-Uebereinkunft auf sämmtliche gegenseitige Lande. Vom 17ten Mai 1817. (424)
  • (No. 425.) Berichtigung eines Druckfehlers, in Beziehung auf die Verordnung vom 31sten Januar d. J., betreffend das rechtliche Verhältniß der vormaligen Konskribirten zu ihren Stellvertretern in den Rheinprovinzen. Vom 29sten Mai 1817. (425)
  • (No. 426.) Verordnung wegen Zurückgabe der diesseits deponirten Nachsteuer-Beträge an die Interessenten in den Königlich-Baierschen Landen. Vom 3ten Juni 1817. (426)
  • (No. 427.) General-Pardon für diejenigen Preußischen Unterthanen, welche aus den mit der Monarchie theils wiederum vereinigten, theils neu erworbenen Provinzen ausgetreten sind. Vom 20sten Juni 1817. (427)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Zweites Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1814., 1815., 1816 und 1817.

Full text

Koͤniglich-Preußische Gouvernement aber selbst zu sorgen und die Kosten 
durch den Koͤnigl. Etappeninspektor unmittelbar entrichten zu lassen. 
Art. 24. Die Etappenbehoͤrden und Ortsobrigkeiten sollen fuͤr gute und 
reinliche Stallung sorgen. Königlich-Prenßischer Seite ist es dagegen bei nach- 
druͤcklicher Strafe untersagt, daß die Preußischen Militaͤrpersonen, welchen 
Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartiergeber aus den Stäl- 
len ziehen und die ihrigen hinein bringen lassen. 
Art. 25. Der Fouragebedarf wird in das in dem Ekappen-Hauptorte zu 
errichtende verhältnißmaßige Etappenmagazin durch eingeborne Lieferanten bei- 
geschafft, und das zum Magazin erforderliche Lokal durch letztere gestellt. 
Von den Quartiergebern darf aber in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage 
anders als in der im folgenden 2 8##en Artikel bestimmten Art verlangt werden. 
Art. 26. Die Fouragelieferung wird für einen von dem Königl. Preuß. Erap- 
peninspektor zu bestimmenden Zeitraum, in desselben oder seines Bevollmächtig-= 
ten Gegenwart durch die Kurfürstlichen Behörden öffentlich an den Mindestfor- 
dernden nach Hessischem Maaß und Gewicht versteigert. Der nur erwähnte 
Königliche Jusp- klor ist berechrigt, einen zweiten Versteigerungslermin zu verlan- 
gen und abhalten zu lassen, wenn die Preise des ersten Termins ihm zu hoch 
scheinen, in welchem Falle auch Ausländer konkurriren können. Der letzte Ter- 
min ist aber in jedem Falle entscheidend und darf der Lieferant die im Kur- 
fürstlich-Hessischen Lande angekaufte Fourage ohne Erlaubniß der Landesbe- 
börde nach auswärtigen Etappen nicht ausführen. 
Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Magazinen ver- 
abreichte Fourage wird durch die Königliche Etappeninspektoren sofort nach 
erfolgter Liquidatien der darüber vorgelegten Rechnung und Quittungen te. 
an die Lieferanten ohne Abzug entrichtet. 
Art. 27. Die Fourage wird gegen ordnungsmäßige von den Königl. Etap- 
peninspektoren zu visirende Quiktungen der Empfänger aus den Magazinen 
nach obigem Maaß und Gewicht abgegeben. Die dabei etwa entstehenden Strei- 
tigkeiten sollen von der Etappenbebörde sofort regulirt und entschieden werden. 
Art. 23. Wenn die Zeit es nichr erlanbt, die Fourage aus den Etappenma- 
gazinen beizuschaffen, und die zu dem Ekappenbezirke gehörende bequartierte 
Ortschaften müssen unvermeridlicherweise die Fourage im Orte selbst liefern, 
so sieht es den Gemeinden jederzeit frei, soiche nach Hessischem Maaß und 
Gewicht selbst auezugeben, und haben die Kommandirten der Detaschements 
dieselben von den Ortsobrigkeiren zur weitern Distribution gegen ordnungs- 
máßige, gehörig autorisirte, Quittungen in Empfang zu nehmen. 
Im Falle die Quiktungen überhaupt verweigert oder vor dem Ab- 
marsche der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nichr eingehändiget werden, 
so soll die im I7ten Artikel für einen solchen Fall bestimmte Verfügung 
und Abhülfe ohne gegenseitige Einwendung erfolgen. 
Art. 29.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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