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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1817
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
8
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1817
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 430.) Verordnung wegen Organisation der Generalkommissionen und der Revisions-Kollegien zur Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, imgleichen wegen des Geschäftsbetriebes bei diesen Behörden. Vom 20sten Juni 1817.
Volume count:
430
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • (No. 430.) Verordnung wegen Organisation der Generalkommissionen und der Revisions-Kollegien zur Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, imgleichen wegen des Geschäftsbetriebes bei diesen Behörden. Vom 20sten Juni 1817. (430)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Zweites Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1814., 1815., 1816 und 1817.

Full text

In wiefern 105. Streitigkeiten über die Kompetenz eines Theilnehmungkreches 
die Ansent. und den !—. 6 die Erblichkeit der Bauergüter, über das r des 
ge= .. : . 
werdo Besitzers, die eigenthuͤmliche Ueberlassung des Hofes zu verlansen, über die Per- 
nt· tinenzien, uͤber Grenzen, uͤber Leistungen und Gegenltistungen, uͤber die Frage: 
ob die Abfindung in Land oder Rente geschehen soll? muͤssen sofort auf die oben 
beschriebene Art instruirt werden; da ge sind andere Streitigkeiten, die die 
Ausgleichung betreffen, der Regel nche ic zum Verfahren über den Auseinan- 
dersetzungsolan auszusetzen. Es bleibt jedoch dem vernünftigen Ermessen der 
Kommission überlassen, auch Streitigkeiten der erstgedachten Art, insofern sie 
nicht wichtig sind und noch Hoffnung zum Bergleich vorhanden ist, bis zur 
Planberechnung auszusetzen und solchen nach ihrem rechtlichen und billigen Er- 
messen anzufertigen; so wie es ihr auch frei steht, Sireitigkeiten der letztgedach- 
ten Art mit jenen zugleich zu instruiren und zur Emscheidung zu bringen, wenn 
sie solches des Zusammenhanges und der Abkürzung wegen für zweckmäßig halt. 
J = & 106. Die zun Ressort der Generalkommission gehörigen Streitigkeiten 
ker or Ent= werden von dem mit der Regulirung beauftragten Oekonommekommmissar instruirr. 
(cheldanz der . 2oy. Bei diesen (§. 106.) Justruktionen, die in besonderen Akten 
mission und bei fedem Punkt in besondern Protokellen geschehen, müssen die wesemlichen, 
Lrien K. 104¼% angedcureten, Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung beobachtet 
werden. Deduktionen sind in erster Instanz unzulässig, und es bebarf, auher 
dem Gutachten des mit der Regulirung und Instruktion beaufrragten Oekono- 
miekommissar über landwirkhschaftliche Gegenstände, keincs Gutachtens eines 
andern Sachverständigen. ç " 
en §. 108. Die zur Emscheidung der gewöhnlichen Gerichte geeigneten. 
Dene da Streitpunkte werden, in sofern der Kommissartus kein qualifizirter Juntizbedien= 
mi fer ist, durch den Kreis-Justizkommissarius (§. 38.) instruirk und die darüber 
bchen Lenche anzulegenden brsonderen Akten werden demnächst an die Gencralkommission 
" gesandt, welche sie der kompetenten Behörde übermacht. 
Wie sie zu . 100. Die Imstruktion geschiehr nach den auf den Gegenstand anwend- 
“*•1r75 baren Vorschriften der Allgemcinen Gerichtserduung. Es sind jedoch auch hier 
sinde in erster Instanz keine schriftlichen Dedukt. onen zuäsig, und wegen der in eben 
bieser Inktanz einzufordernden Gusachten über landwirkhschaftleche Gegenstände 
findet die §. 10y. getroffene Bestimmung Anwendung. Die JIustruktion der- 
Fweiten und dritten Instanz leitet das Justizkollegium nach den gewöhnlichen 
Vorschriften; dieses hat aber die Instrukrion und Entscheidung solcher Punkte 
ganz vorzüglich zu beschleunigen. 
Don der 6. 110. Wenn es nicht schon in der Generalverhandlung geschehen ict, 
Fleeluna so muß doch glech nachher, oder bei der In###rukrion der Streikpunkte über 
Kasudung. Rechte, die Frage zur Bestimmung gebracht werd n: ob die gutsherrliche Absin-- 
dung in Land oder Reme oder theilwerse in beiden geschehen soll!? Die Kom- 
mission mut uut sergfälriger Berücksichtigung des Lokalverhal#tnisses über diesen. 
Punkr möglichst ein gurliches Abkommen zu stiften suchen, enigegengesetzten Falls. 
aber diesen Punkt erörfern und sofork die Akten mir ihrem Gulachten zur Ent- 
scheidung an die Generalkommission einsenden. Ifst die Emscheiduag dieses Punkis. 
von der Entscheidung anderer Streitpunkte über Rechte, z, B. uber Pertinenzien. 
des.
	        

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