Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1818
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Bandzählung:
9
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1818
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 457.) Kartel-Konvention zwischen Preußen und Lippe-Detmold. Vom 31sten Oktober 1817.
Bandzählung:
457
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler. [auf S. 166.]
  • Stück No. 1. (1)
  • (No. 456.) Erklärung wegen Ausdehnung der seit 1812. zwischen der Königl. Preußischen Regierung und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehendenn Freizügigkeits-Uebereinkunft, auf sämmtliche jetzige Königl. Preußische und zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehörige Lande. De dato den 25sten Oktober 1817. (456)
  • (No. 457.) Kartel-Konvention zwischen Preußen und Lippe-Detmold. Vom 31sten Oktober 1817. (457)
  • (No. 458.) Erklärung wegen der zwischen der Königl. Preußischen und Königl. Würtembergischen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen Preußischen Provinzen. De dato den 8ten Dezember 1817. (458)
  • (No. 459.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22sten Dezember 1817., daß auch das Gehalt der mobilen Militair-Beamten keinen Abzug erleiden soll. (459)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].

Volltext

— 2 .— 
(No. 457.). Kautel-Konvention zwischen Preußen und #ippe-Detmold. Vem Jsten 
Oktober 1817. 
Wi Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc. 
und Ihro Durchlaucht, die Fuͤrstin Regentin zu Lippe sind uͤbereingekommen, 
eine Kartel-Konvention abzuschließen, in deren Folge Nachstehendes zur ge- 
nauesten Befolgung hierdurch bekannt gemacht wird: 
Artikel I. 
Alle in Jukunft, und zwar vom Tage der Bekanntmachung der Konven- 
tion an gerechnet, von Unseren Arneen und den Truppen Ihro Durchlaucht 
desertirende Militairpersonen sollen gegenseitig ausgeliefert werden. 
Artikel 2. 
Als Oeserteurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Waffe, 
alle diejenigen angesehen, welche zu irgeno einer Abtheilung des stehenden Hee- 
res oder der bewaffneten Landesmacht nach den gesetzlichen Bestimmungen 
eines jeden der beiden Staaten gehören, und derselben mit Eid und Pfllicht ver- 
wandt sind, mit Inbegmi# der bei der Artillerie oder sonstigem Fuhrwesen ange- 
stellten Kirechte. 
Artikel 3. 
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen kontrahirenden 
Mchre früher schon von einer andern Macht desertirt wäre; so wird dennoch, 
selbst wenn mit der Letzteren ebenfalls Auslieferungs-Verträge beständen, die 
Auslieferung stets an denjenigen der hohen Kontrahirenden erfolgen, dessen 
Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den Truppen eines 
der paciscirenden Souverains zu denen eines Drikten, und von diesen wiederum 
in die Lande des andern paciscirenden Somwerains oder sonst zu dessen Truppen 
desertirt; so kommt es darouf an, obletzterer Sonverain mit jenem Dritten ein 
Kartek har. Ist dieses der Fall, so wird der Deserteur dahin abgeliefert, woher 
er zuletzt entwichen ist, im entgegengesetzten Falle aber wird er dem paciscirenden 
Souverain, dessen Oienste er zuerst verlassen hat, ausgeliefert- 
Artikel 4. 
Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung eines Desen- 
teurs zu verweigern, ancrkannt: 
a) wenn der Deserteur aus den Staaken des jenseitigen hohem Sonverains, 
so wie sie durch die neuesten Verträge begrenzr sind, gebürtig. ist, und also 
vermittelst der Deserlion nur in seine Heimath zurückkehrt:; 
d) wenn ein Deserreur in dem Sctaate, in welchen er entwichen ist, ein Ver- 
brechen begangen hat, dessen Bestrafuong vor seiner Auslieferung die Lan- 
des-
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.