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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1818
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Bandzählung:
9
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1818
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 458.) Erklärung wegen der zwischen der Königl. Preußischen und Königl. Würtembergischen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen Preußischen Provinzen. De dato den 8ten Dezember 1817.
Bandzählung:
458
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler. [auf S. 166.]
  • Stück No. 1. (1)
  • (No. 456.) Erklärung wegen Ausdehnung der seit 1812. zwischen der Königl. Preußischen Regierung und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehendenn Freizügigkeits-Uebereinkunft, auf sämmtliche jetzige Königl. Preußische und zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehörige Lande. De dato den 25sten Oktober 1817. (456)
  • (No. 457.) Kartel-Konvention zwischen Preußen und Lippe-Detmold. Vom 31sten Oktober 1817. (457)
  • (No. 458.) Erklärung wegen der zwischen der Königl. Preußischen und Königl. Würtembergischen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen Preußischen Provinzen. De dato den 8ten Dezember 1817. (458)
  • (No. 459.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22sten Dezember 1817., daß auch das Gehalt der mobilen Militair-Beamten keinen Abzug erleiden soll. (459)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].

Volltext

(Vo. 458.) Erklärung wegen der zwischen der Kbnigl. Preupischen und Königl. Würtem- 
bergischen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff der zum deut- 
schen Bunde nicht gehbôrigen Prrußischen Porinzen. De dato den 
Bten Dezenmber 1811. 
N die Königl. Preußische Regierung mit der Königl. Würtembergi- 
schen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das Abfahrts- 
geld auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehbrigen Preußi- 
schen Provinzen nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange aufzuheben, 
so erkldren beide gedachte Regierungen hiermic, daß sie statt einer besondern 
Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des ##un Protokolle der deutschen 
Bundesversammlung vom 23ästen Juni d. J. befinblichen Beschlusses, wegen der 
unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer= und Ab- 
zugsfreihcit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preußischen 
Provinzen nach ihrem gegenwértigen und künftigen Umfange ausdehnen wollen. 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen 
und Seiner Majestät des Königs von Würtemberg zweimal gleichlautend aus- 
gefertigte Erklärung soll, nach erfolgrer gegenseiriger Auswechselung, sogleich 
Kraft und Wirksamkeit erhalten, und in den beiderseitigen Landen offentlich 
bekannt gemacht werden. 
Gegeben Berlin, den g#en Dezember 1817. 
(L. S.) Der Staatskanzler 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(No. 459.) Allerhdchste Kabinetsorder vom austen Dezember 1817., daß auch das Ge- 
halt der mobilen Militair-Beamten keinen Abzug erleiden soll. 
A. Ihre Ansrage vom I1I##en April d. J. setze Ich hierdurch fest: daß die 
Bestimmung, wornach bei eintretender Mobilmachung der Armce, jeder Ofs-= 
zier den vollen Betrag seines Gehalts behalten muß und zu solcher Zeit einen 
Abzug davon nicht erleiden kann, auch auf die mobilen Militair-Beamten, 
welche nicht zu der Zahl der Offiziere gehören, Anwendung finden soll. 
Berlin, den au#sten Dezember 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staats-Minister von Kircheisen 
und von Bopen. 
 
	        

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