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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1818
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Bandzählung:
9
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1818
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler. [auf S. 166.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].

Volltext

161 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Anislichen Preußischen Staaten 
  
—" No. 12. *. 
  
(Neo. 491.) BVerordnung üöber die Aufldsung des Indults im Großherzegtbum Posen, und 
in den mit der Proving Weslpreußen vereinigten Ditrikren, dem Culm- 
und Michelauschen Kreise und der Stadt Thorn mit ihrem Gebicte. Vom 
1 ten Oktober 1818. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
baben Uns in den Verordnungen, de dato Wien den I5ten Mai 1815. und 
Berlin den 1Zten Juni 1816., besondere Bestimmungen über die Verhältnisse 
zwischen den Gläudigern und ihren mit Grundeigenthum angesessenen Schuli- 
nern in dem Greßherzogthum Posen, und in den mit der Provinz Westpreußen 
wiederum vereinigten Theilen des ehemaligen Herzogthums Warschau, vor- 
bebalren. Nuchvem Wir Und von dem Zustande der Grundeigenthümer in 
Virsen Provinzen, durch die eingezogenen Nachrichten, grünolich unterrichtet 
haben, verordnen Wir, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsrathzs, 
Folgendes: 
ß. 
Das Edikt wegen Bestimmung ler vorlaͤufigen Verhaͤltnisse zwischen allae 
Gläubigern und ihren mit Grundeigenthum angesessenen Schuldnern in den dein W— 
an Uns zurückgrfallenen Polnischen Prooinzen, de dalo Wien den 1 Sten Mai Mats. 
1815-, wird hierdurch aufgeboben. 
g. 2. 
Vom Tage der Bekanntmachung der gegenwaͤrtigen Verordnung an, Biherder- 
sollen die allgemeinen Schuldgesetze und Vorschriften des Landrechts und derc#.# Fenheer 
Gerichtsordnung wieder in Wirksamkeit treten, und nur diejenigen Abände= Verkliniffe 
rungen Statt finden, welche die gegenwäh#tige Verordnung festsetzen wird, und Giguktarr“ 
diese Abänderungen der allgemeinen Vorschriften, sollen sowotl im Grotzber= nerumirvor. 
zogtbum Posen, als in den mit Westpreutzen wieder vereinigten Kreisen Culm, ebende 
Micholau, und der Erode Thorn mit ährem alren und nenen Gebiere, nur nen- 
bis zum 24sten Juni 1820. güältig seyn. 
—i Aa g. 3. 
(Ausgegeben zu Berkin den auffen Oktober 1818.7)
	        

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