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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1818
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Bandzählung:
9
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1818
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 460.) Gränz-Vertrag zwischen Preußen und Rußland, abgeschlossen am 11ten November/30sten Oktober 1817. [Auswechselung der Ratificationen am 18ten Februar 1818. zu Berlin.]
Bandzählung:
460
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • § 8. Uebersicht.
  • § 9. Gebietsabschluß.
  • § 10. Staatsangehörigkeit.
  • § 11. Der Adel.
  • § 12. Die Kirchen und Religionsgesellschaften.
  • § 13. Die Gemeinden.
  • § 14. Die Bezirksverbände.
  • § 15. Die Kreiscorporationen.
  • § 16. Die Oberlausitz.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Werbung

Volltext

— 46 — 
Rechtsweg im Fall von Irrungen oder Verletzungen des Hauses 
wird anerkannt und geordnet; von einer Anrufung der Congreß— 
mächte ist keine Rede. Im Uebrigen werden alle bisher noch in 
Kraft stehenden Bestimmungen der Recesse, soweit sie nicht durch 
den Receß von 1878 abgeändert worden, aufrecht erhalten. 
Das Schönburg'sche Gebiet ist also nunmehr der allgemeinen 
Ordnung des Landes eingefügt. Das Haus Schönburg hat die 
besonderen Rechte und Vorzüge behalten, die nicht durch Vertrag 
oder Reichsgesetz beseitigt wurden, also nam. hohen Adel, Eben— 
bürtigkeit, Prädicate, Autonomie, Landstandschaft. Von der letzteren 
ist später zu reden. Alle dem Hause zukommenden Rechte sind 
der Sächsischen Regierung gegenüber vertragsmäßige Rechte; die 
Regierung hat sich immer auf den Standpunkt gestellt, daß sie 
nicht einseitig, nicht einmal im Weg der Gesetzgebung daran 
ändern könne. 
Auch die Befreiung von ber Militairdienstpflicht ist erhalten 
geblieben, Reichsgesetz vom 9. November 1867 § 1, Sächs. Ver- 
ordnung vom 29. Oktober 1875; ebenso die Quartiersreiheit für 
Friedenszeit (Receß von 1835 Abschn. IV § 4 i. f.) Reichsgesetz 
vom 25. Juni 1868 8§ 4. 
Auf Grund des Autonomierechts hat das fürstliche Haus 
Schönburg-Waldenburg eine Primogeniturordnung 1834 und 
1854, und eben eine solche das gräfliche Haus Schönburg-Forder- 
Glauchau 1860 errichtet s. d. Bekanntmachung vom 25. September 
1862, 28. April 1865. 
Der gesammte besondere Rechtsstand kommt nicht den jewei- 
ligen Besitzern des Schönburgischen Besitzes, sondern nur dieser 
bestimmten Familie, dem Hause Schönburg zu; § 63 11, 12 der 
Verfassungsurkunde steht auch wörtlich dem nicht im Weg. 
VI. Zu dem hohen (deutschen) Adel gehört endlich das gräfliche 
Haus Solms-Wildenfels. Die Herrschaft Wildenfels war nicht 
reichsständisch und reichsunmittelbar, jedenfalls nicht mehr zu der 
Zeit wo das Haus Solms den Besitz erlangte (1602). Die 
Sächsische Regierung hat niemals die Reichsunmittelbarkeit zu- 
gegeben. Von der Seite dieses Besitzes her war also das Haus 
subjicirt, und es gehörte zu der Herrencurie der Sächsischen Land- 
stände; Wildenfels wurde immer als Standesherrschaft angesehen.
	        

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