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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1818
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Bandzählung:
9
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1818
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler. [auf S. 166.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].

Volltext

— 17 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 3. *.— 
  
(No. 461.) Verordnung über die Lehen und Fideikommisse in den jenfeits der Elbe ge- 
legenen Provinzen. Vom 1####ten März 18738. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen x. ⁊. 
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: Da in denjenigen Unserer jen- 
seits der Elbe gelegenen Provinzen, in welchen die franzoͤsische Gesetzgebung 
eingefuͤhrt war, gegenwaͤrtig aber Unser allgemeines Landrecht eingefuͤhrt ist, 
uͤber die Fortdauer der agnatischen Erbfolgerechte in Lehen und Fideikommissen 
Zweifel entstanden sind; so verordnen Wix hierüber, nach Anhörung Unsers 
Staatsraths, wie folget: 
&. #1. 
Diejenigen Lehen und Fideikommisse, welche vor der Einführung Unsers 
allgemeinen Landrechts, nach dem Inhakt westphälischer oder franzöfischer 
Verordnungen, bereits völlig aufgehoben und in freies Eigenthum verwandelt 
waren, bleiben auch fernerhin freies Eigenthum. 
é4. 2.#. 
Wenmn dagegen nach dem Inhalt jener sremden Verordnungen die Ver- 
wandlung in freies Eigenthum erst bei einem künftigen Sukzessionsfall eintre- 
ten sollte, und wenn dieser vorbehaltene Sulzessionsfall zur Zeit der Einfüh- 
rung Unsers allgemeinen Landrechts noch nicht eingetreten, wohl aber stets 
möglich geblieben war; so sollen die vor der fremden Gesetzgebung geltend ge- 
wesenen Erbfolgerechte der Agnaten hierdurch von neuem bestatigt seyn. 
3. 
Wenn in diesem zweiten Falle, vor der Einführung Unsers allgemeinen 
Landrechts, der Besitzer das Lehen oder Fideikommig ganz oder zum Theil ver- 
dußert oder verpfänder, oder demselben Lasten irgend einer Arr aufgelege hat; 
so sind dadurch nur diejsenigen Mitglieder der Familie gebunden, welche 
entweder selbst eingewilligt haben, oder nicht in dem Falle waren, daß 
’- in jenen fremden Verordnungen vorbehaltene Sukzession auf sie fallen 
onnte. 
J#a 137. C S. 4. 
(Ausgegeben zu Berlin den 23sten April 1818.)
	        

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