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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1818
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Bandzählung:
9
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1818
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 464.) Patent wegen Wiederherstellung des Hypothekenwesens in dem Großherzogthum Posen, dem Culm- und Michelauschen Kreise und der Stadt Thorn. Vom 4ten April 1818.
Bandzählung:
464
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler. [auf S. 166.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 461.) Verordnung über die Lehen und Fideikommisse in den jenseits der Elbe gelegenen Provinzen. Vom 11ten März 1818. (461)
  • (No. 462.) Verordnung über die Anwendung des §. 19. der Kriminal-Ordnung auf die Untergerichte in den wiedervereinigten und neuen Provinzen. Vom 11ten März 1818. (462)
  • (No. 463.) Verordnung wegen des öffentlichen Aufgebots des Gesindes. Vom 16ten März 1818. (463)
  • (No. 464.) Patent wegen Wiederherstellung des Hypothekenwesens in dem Großherzogthum Posen, dem Culm- und Michelauschen Kreise und der Stadt Thorn. Vom 4ten April 1818. (464)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].

Volltext

. 16. 
Ist das Gut nach dem isten Junius 1819. an einen dritten Besitzer ver- 
dußert; so haben die, welche ihre Realansprüche anzumelden unterlassen, ih- 
re Rechte gegen das Gut ganz verloren, und dürfen weder der drute Besitzer, 
noch die, welche von ihm ihre Rechte herleiten, deshalb im geringsten beun- 
ruhiget oder in Anspruch genommen werden. Der säumige Realglubiger 
kann seine Rechte nur gegen seinen Schuldner, dessen Erben und deren son- 
stiges Vermögen verfolgen. 
§. 17. 
Vom Asten Junius 1810. sollen die Hypotheken-Geschäfte lediglich nach 
Vorschrift der Hypothekenordnung vom 20 sten De, einber 178 J. und nach den 
dahin einschlagenden neuern Verordnungen bearbeitet werden. Wenn indes- 
sen die Führung des Ingressationsbuchs sich durch die Erfahrung als entbehr- 
lich bewiesen hat; so wird in diesem Punkte die Hypothekenordnung abgean- 
dert. Es bedarf daher künftig der Haltung besonderer Ingrossationsbücher 
nicht. 
#. 18. 
Zur möglichsten Erleichterung der Interessenten, wollen Wir allen die 
Hypotheken-Einrichtung betreffenden Verhandlungen, so weit si bis zum Isten 
Junius 1 819. vorfallen, die Stempelfreiheit zusichern, sie auch von Erlegung 
der in der Sporteltaxe vorgeschriebenen Taxen und Gerichts-Gebähren be- 
freien. Nur zu den unvermeidlichen baaren Auslagen, deren Vorschuß Un- 
sere Kassen erforderlichen Falls übernehmen werden, soll den Gutsbesitzern 
und Real-Prätendemen ein nach dem Objekt zu bestimmendes geringes Pausch- 
quantum abgefordert werden. 
Schließlich befehlen Wir hierdurch Unserm Ober-Appellations-Gerichte 
zu Posen, und Unserm Ober-Landesgerichte zu Marienwerder, dieses Unser 
Patent zur allgememen Wissenschaft des in= und ausländischen Publikums un- 
verzüglich zu befördern, und sich bei Regulirung des Hypothekenwesens nach 
dem Inhalte desselben nicht allein pflichtmaßig zu achten, sondern auch darauf 
zu halten, daß diese Vorschriften von sämmtlichen gerichtlichen Behlrden ge- 
hörig befolgt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und Beidrak- 
ng Unsers großen Königlichen Instegels. 
Gegeben Berlin, den #ten April 1818. 
(L S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst uv. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        

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