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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1818
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Bandzählung:
9
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1818
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler. [auf S. 166.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].

Volltext

65 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 9. 
  
(No. 482.) Gesetz über den Zoll und die Verbrauchs-Steuer von ausländischen Waaren 
und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staats. Vom 23östen 
Mai 1 818. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kbnig von 
Preußen ꝛc. 7. 
Haben bereits durch die Finanz-Gesetze vom 27sten October 1810. und 
Vten September 181I. die Vorzüge einer einfachen Steuerverfassung aner- 
kannt. Eine gründlich verbesserte Finanz-Gesetzgebung kann sich jedoch um 
so mehr nur allmählig entwickeln, als der Staatsbedarf niemals dem Zufalle 
preisgegeben werden darf. 
Die bisher erwogene Verbesserungen des Steuerwesens beruhen auf be- 
sondern Verhältnissen des Innern, und unterliegen noch der naähern Prüfung. 
Allgemein und klar zeigt sich aber schon jetzt das Bedürfniß, die Beschränkun- 
gen des freien Verkehrs zwischen den verschiedenen Provinzen des Staats selbst 
aufzuheben, die Zoll-Linien überall auf die gegenwärtigen Grenzen der Monar- 
chie vorzurücken, auch durch eine angemessene Besteuerung des außern Handels 
und des Verbrauchs fremder Waaren, die inländische Gewerbsamkeit zu schüz- 
zen, und dem Staate das Einkommen zu sichern, welches Handel und Luxus, 
ohne Erschwerung des Verkehrs, gewähren können. 
Wir haben alle sich hierauf beziehenden und zu Unserer Kenntniß ge- 
kommenen Verhälknisse sorgfaltig prüfen lassen, und verordnen, nachdem Wir 
darüber das Gutachten Unsers Staatsraths vernommen haben, deshalb nun- 
mehr wie folget: 6 
§. I. Alle fremde Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen 1. erkebe mit dem Aus- 
Umfange des Staats eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden. 1. Allsemeine Grundscte. 
a. Einsuabend Verbrauch 
mier Waren. 
§. 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunsi wird die Fns Furlung. inländischer 
Ausfuhr verstattet. Grzeu 
Jahrgang 1848. 2 . 3. 
(Uusgegeben zu Berlin den 5ten September 1818.)
	        

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