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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1818
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Bandzählung:
9
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1818
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 456.) Erklärung wegen Ausdehnung der seit 1812. zwischen der Königl. Preußischen Regierung und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehendenn Freizügigkeits-Uebereinkunft, auf sämmtliche jetzige Königl. Preußische und zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehörige Lande. De dato den 25sten Oktober 1817.
Bandzählung:
456
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler. [auf S. 166.]
  • Stück No. 1. (1)
  • (No. 456.) Erklärung wegen Ausdehnung der seit 1812. zwischen der Königl. Preußischen Regierung und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehendenn Freizügigkeits-Uebereinkunft, auf sämmtliche jetzige Königl. Preußische und zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehörige Lande. De dato den 25sten Oktober 1817. (456)
  • (No. 457.) Kartel-Konvention zwischen Preußen und Lippe-Detmold. Vom 31sten Oktober 1817. (457)
  • (No. 458.) Erklärung wegen der zwischen der Königl. Preußischen und Königl. Würtembergischen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen Preußischen Provinzen. De dato den 8ten Dezember 1817. (458)
  • (No. 459.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22sten Dezember 1817., daß auch das Gehalt der mobilen Militair-Beamten keinen Abzug erleiden soll. (459)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].

Volltext

— 1 — 
Gesetz-Sammlunsg 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 1. — 
  
(No. 456.) Erklärung wegen Ausdehnung der seit 1813. zwischen der Königl. Prrugtschen 
Regierung und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Freizb- 
gigkeits -Uebereinkunft? auf sämmtliche jetzige Königl. Preußische und 
zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehbrige kande. De dato den 
25sten Oltober 1819. 
D. Königl. Preußische Regierung und die Schweizerische Eidgenossenschaft 
sind mit einander dahin übereingekommen und erklären hiermit: daß gegen- 
seitig der Abschoß bei Erb= und Vermächtnißfällen und das Abfahrtsgeld in 
allen denjenigen Fallen, in welchen die Auswanderungen aus den Königl. 
Preußichen Staaten in die Schweiz und aus der Schweiz in die Königl. 
Preußische Staaten erlaubt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem 
Fiskus oder Privatberechtigten, Kommunen oder Patrimonial-Gerichten zu- 
stehe, aufhören soll, und daß die dieserhalb im Jahre 181 2. zwischen Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 
algeschlossene Uebereinkunft auf sämmtliche jetzige resp. Königl. Preußische und 
zur Schweizerisehen Eidgenossenschaft gehörige Lande Anwendung finden soll, 
daß mitbin in allen denjenigen, innerhalb der resp. Königl. Preußischen und 
zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehörigen Landen, jetzt etwa anhäu- 
gigen und künftig vorkommenden Erbschafts-, Vermächtniß= und Vermögens- 
Verabfolgungs-Fällen aus dem einen in den andern Staat, in Gemaßheit 
jener# Uebereinkunft verfahren werden soll. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Erempla- 
rien von dem Königl. Preußischen Ministerium und von Seiten der Schweize= 
rischen Eidgenossenschaft vollzogen und ausgewechselt worden, durch öffentliche 
Bekanntmachung in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Urkundlich ist diese Erklärung mit dem Königlichen Insiegel bedruckt, 
nd von mir, dem Staatskanzler, unterzeichnet worden. 
Berlin, den 25sten Oktober 1817. 
(I. S.) C. Furst v. Hardenberg. 
Jahrzang 1118. A (VNo. 457.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 7 sten Januar 1813.)
	        

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