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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 508.) Durchmarsch- und Etappen-Konvention, abgeschlossen zwischen Preußen und Braunschweig am 23sten Dezember 1817., und ratifizirt am 12ten Januar 1818.
Volume count:
508
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • (No. 508.) Durchmarsch- und Etappen-Konvention, abgeschlossen zwischen Preußen und Braunschweig am 23sten Dezember 1817., und ratifizirt am 12ten Januar 1818. (508)
  • (No. 509.) Uebersetzung der zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Könige der Niederlande zu Berlin am 11ten Juni 1818. geschlossenen Kartel-Konvention. (Vorstehende Kartelkonvention ist zu Aachen unterm 18. Oktober 1818. ratifizirt worden.) (509)
  • (No. 510.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich-Sachsen-Meiningenschen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen Preußischen Provinzen. Vom 22sten Januar 1819. (510)
  • (No. 511.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Fürstlich-Schwarzburg-Sonderhausenschen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen Preußischen Provinzen. [V]om 22sten Januar 1819. (511)
  • (No. 512.) Verordnung die Aufhebung der Erbunterthänigkeit in dem Cottbusser Kreise, den beiden Lausitzen und den übrigen vormals Königlich-Sächsischen Landestheilen betreffend. Vom 18ten Januar 1819. (512)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.

Full text

— 11 44— 
K. c3. Die Fußbotrn und Wegweiser dürfen von dem Milikair nicht 
eigenmächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern 
es sind solche von den Obrigkeiken des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder 
wodurch der Weg geht, schriftlich zu reqniriren, und die Requirenten haben 
darüber sofort zu quitkiren. Nach vorgängiger und richtig befundener Liqui- 
dation, welche sedesmal dem Königlich-Preußtischen Etappen-Inspekror in Hil- 
desheim vorzulegen ist, um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zu 
prüfen und zu attestiren, soll das Botenlohn für jede Meile mit 4 gGr. 
Gold vergüret werden, wobei der Rückweg nicht gerechnet wird. 
K. 2.1. Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu erhalten, ist 
in Hildesheim ein Königlich-Preußischer Etappen-Inspektor angestellt worden, 
dessen Bestimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Nich- 
tigkeit der Liquidation Sorge zu tragen, und etwanigen Beschwerden so viel wie 
möglich abzuhelfen. Besagter Etappen-Inspektor wird auch die Etappe Wol- 
fenbüttel unter seiner Inspektion haben. Er hat aber keine Autorität über 
die Herzoglich Braunschweigischen Untertbanen. Dem Etappen--Inspektor witd 
die Portofreiheit bei Dienstsicgel und Kontrasignatur der Briefe zugestanden. 
#. 25. Sollten hin und wieder Differenzen zwischen dem Begquartierten 
und dem Soldaten entstehen, so werden dieselben von der Etappenbehörde und 
den kommandirenden Ofuzieren, wie auch von dem oben erwähnten Etappen- 
Inspektor gemeinschafflich beseitigf. Die Etappenbehörde ist berechtigt, je- 
den Unteroffizier und Soldaten, welcher sich thätliche Mißhandlungen seines 
Wirkhs oder eines andern Unterkhanen erlaubt, zu arretiren, und an den 
Nommandirenden zur weitern Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. 
# 20. Der Herzoglich-Braunschweigischen Etappenbehörde wird es noch 
zur besondern Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wege stets im gu- 
ten Stande erhalten werden, und überdaupt hat dieselbe ihre stete Sorgsam- 
keit darauf zu richten, daß es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, 
was dieselben mit Recht und Billigkeit verlangen können, über welchen Ge- 
enstand der Königlich-Preußische Etappen-Inspektor zu Hildesheim gleich- 
Haus zu wachen hat, und bei den Landesbehörden Beschwerde führen kann. 
. 27. Die kommandirenden Königlich-Preußischen Offziere sowohl, 
wie die Etappenbehörde zu Wolfenbüttel, sind anzuweisen, sters mit Eifer 
und Ernst dahin zu krachten, daß zwischen den Bequartierten und den Solda- 
ten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Ginwohner in 
Beziehung auf ihre deurschen Brüder willig diejenigen Lasten tragen, welche 
der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Be- 
nehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können. 
28. Die vorstebende Erappenkenvention wird von dem Ssten Ja- 
nuar 1817. an gerechnet, und soll auf 10 Jahre von besagtem Dato als galrig 
abge-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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