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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1819
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Bandzählung:
10
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1819
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 556.) Konvention zwischen Preußen und Rußland, in Betreff der Forderungen zwischen Preußen und dem Königreiche Polen, und der damit verwandten Angelegenheiten. Vom 22sten Mai 1819. [Diese Konvention ist ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sind am 17ten Juli 1819. gegeneinander ausgewechselt worden.]
Bandzählung:
556
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • (No. 1348.) Uebereinkunft zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich-Sachsen-Altenburgischen Regierung, wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse. Vom 18ten Februar 1832. (1348)
  • (No. 1349.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten April 1831., über die Einführung der Städteordnung vom 19ten November 1808. in die zum provinzialständischen Verbande des Königreichs Preußen gehörenden Städte, woselbst sie noch nicht eingeführt worden. (1349)
  • (No. 1350.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26sten April 1831., über die Einführung der Städteordnung vom 19ten November 1808. in die zum provinzialständischen Verbande des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Preußischen Markgrafthums Ober-Lausitz gehörenden Städte. (1350)
  • (No. 1351.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28sten Februar 1832., über das Verfahren bei Einführung der Städteordnung vom 19ten November 1808. in die mit derselben noch nicht versehenen Städte des Königreichs Preußen und in die Städte des Preußischen Markgrafenthums Oberlausitz. (1351)
  • (No. 1352.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8ten März 1832., über die Verpflichtung zur Wegräumung des Schnees von den Kunststraßen. (1352)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Volltext

— 115 — 
o. 1349.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 13ten April 1831., uͤber die Einfuͤhrung der 
Städbteordnung vom 19ten November 1808. in die zum provinzialstän- 
dischen Verbande des Königreichs Preußen gehörenden Städte, wofelbst sic 
noch nicht eingeführt worden. 
M. Zezug auf Meine Order vom 17ten v. M. mache Ich dem Staats- 
Ministerio bekannt, daß Ich den zum provinzialskändischen Verbande des König- 
reichs Preußen, nach der Verordnung vom 17t6en März 1828., gehörenden 
Städten, in welche die Städteordnung noch nicht eingeführt ist, die Städte- 
Ordnung vom 19ten November 1808. mit ihren seitdem erlassenen gesetzlichen 
Deklarationen verliehen habe. Wegen der Einführung in die vorbemerkten Städre 
baben Sie, der Minister des Innern und der Polizei, das Erforderliche einzu- 
leiten, und da die Verordnung vom 1 7ten v. M. nichr überall zum Grunde 
gelegt werden kann, die abweichenden Vorschriften, die deshalb zu erlassen sind, 
zu enrwerfen und zu Meiner Genehmigung einzureichen, wonächst sowohl die 
Verleihung selbst, als die Modifikationen der Einführung durch die Gesetzsamm- 
lung und die Amtsblätter der Regierungen zu Danzig und Marienwerder bekannt 
zu machen seyn werden. Berlin, den 1 3ten April 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
([No. 1350.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26f0en April 1831., über die Einführung der 
Städteordnung vom 19ten November 180 8. in die zum provinzialstän- 
dischen Verbande des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und 
des Preußischen Markgrafthums Ober-Lausitz gehörenden Städte. 
J. habe in Folge Meiner Bestimmungen vom 17ten Maͤrz d. J., den zum 
provinzialstaͤndischen Verbande des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz 
und des Preußischen Markgrafthums Ober-Lausitz gehoͤrenden Staͤdten der Ober- 
Lausitz, in welche die Städteordnung noch nicht eingeführt ist, die Städteordnung 
vom 19ten November 1808. mit ihren seitdem erlassenen gesetzlichen Deklara-- 
tionen und Abänderungen verliehen und beauftragen Sie, den Minister des 
Innern und der Polizei, wegen der Einführung derselben, in die vorbemerkten 
Städte, die weitern Einleitungen zu treffen. Behufs der Bekanntmachung sehe 
Ich zuvörderst auf Meine Order vom 13ten d. M. über die Modisikationen der 
Einführungsorder Ihrem Berichte entgegen. 
Berlin, den 26sten April 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 4349. 4350.) R2 No. 1351.)
	        

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