Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1819
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Bandzählung:
10
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1819
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 570.) Zolltarif für die Weichsel-Schiffbrücke bei Kurzebrak. Vom 3ten November 1819.
Bandzählung:
570
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • (No. 567.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten Mai 1818., die Beurlaubungen von Offizieren des stehenden Heeres betreffend. (567)
  • (No. 568.) Verordnung wegen der Anwendung der Preußischen Gesetze in den ehemaligen Schwarzburg-Rudolstädtschen Aemtern Heringen und Kelbra. Vom 20sten Oktober 1819. (568)
  • (No. 569.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Oktober 1819., daß der vom 1sten Juli 1814. bis zum letzten März 1816. gestellte Vorspann, als eine vom Staate zu vergütende Kriegsleistung nicht angesehen werden soll. (569)
  • (No. 570.) Zolltarif für die Weichsel-Schiffbrücke bei Kurzebrak. Vom 3ten November 1819. (570)
  • (No. 571.) Verordnung wegen Anwendung des Edikts vom 14ten September 1811., die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, auf den Cottbusser Kreis. Vom 18ten November 1819, (571)
  • (No. 572.) Verordnung wegen Aufhebung des §. 247. Tit. 15. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, in Rücksicht neuer Windmühlen-Anlagen. Vom 18ten November 1819. (572)
  • (No. 573.) Verordnung wegen Zulassung und Einrichtung einer dritten Instanz in den gutsherrlichen und bäuerlichen Prozessen, aus dem Edikt vom 14ten September 1811. De dato den 29sten November 1819. (573)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.

Volltext

— a249 — 
c. #n bekadener oder unbeladener Handkahn 
stromeeeee ... .Sechs Groschen Pr. 
d. ein dergleichen stromauf. ........... Sechs Groschen Pr. 
4) eine mit Getreide, Pottasche, Brennholz 2c. 
beladene Holztraasst Zwei Thaler. 
5) eine Traft von Eichen- oder extra starken.K ieh- 
nen-Bauholze. ....... .....EmenThalcrzünfnnd 
Vierzig Groschen Pr. 
6) eine jede andere Holztrat Einen Thaler. 
Lessei von diesem Durchlaßgelde sind nur die Schiffsgefäße, welche 
mit Kbnigl. Milikaireffekten beladen sind, und mit Milirair-Eskorte fahren. 
Diese Sätze werden ohne Unterschied zu jeder Jahreszeit, so lange die 
Brücke aufgeschlagen ist, bei Tage und bei Nacht gleichförmig erhoben, und 
kann unter keinem Vorwande ein Mehreres erhoben werden. 
Für allen der Brücke und deren Zubehör von den Schiffen und Traften 
zugefügten Schaden haftet Fahrzeng und Ladung. 
Signatum Berlin, den Zten November 1819. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bulow. Graf v. Lottum. 
  
(No. 571.) Perordnung wegen Anwendung des Edikts vom 1ten September 181 f., die 
Regulirung der gutsherrlichen und bänerlichen Verhältnisse betreffend, urf 
den Coktbusser Kreis. Vom 18ten November 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
— 
haben in Betracht der seit langer Zeit bestehenden Gleichartigkeit der guts- 
herrlichen und bauerlichen Verhälenisse in dem Cottbusser Kreise mit denen in 
der Neumark beschlossen, die wegen deren Regulirung erlassenen Gesetze auch 
in dem Cottbusser Kreise zur Ausführung bringen zu lassen; und verordnen 
deshalb, auf den Antrag Unsers Staaksministerii und nach vernommenem 
Gutachten des Staatsraths) wie folgt: 
S. 1. 
Das Edikt vom I##ten September 181I. und die dasselbe abndernden, 
ergänzenden und erläuternden Bestimmungen, als die Oeklaralion vom zosten 
Mai 1816. u. s. w., finden unter den nachfolgenden Bestimmungen auf den 
Cottbusser Kreis, und zwar auf alle bei der Wiederbesitznahme desselben dazu 
gehôrig gewesene Güter, Anwendung. Dies gilt insbesondere von allen 
den-
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.