Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Full text

— 21 — 
schen Kassen vereinnahmet und zu diesen berechnet worden sind; es verbleibt jedoch Preußen die Einziehung 
der, nach der Berechnung in der angezogenen Beilage, annoch rückständigen, zusammen 
3#,754 Rthlr. 19 Gr. 14 Pf. 
jedoch ohne deren besondere Gewähr von Seiten der Sächsischen Regierung. Die zu deren Einziehung ne- 
thigen Rechnungen und Nachrichten, sollen an Preußen ebenfalls Überliefert werden. 
18) Wegen der zur Rentkammer und nachherigen Depositenkaffe eingelieferten baaren Depositen, Deo 
welche nach Maaßgabe des 2#isten Artikels der wegen Abgabe und Fertsetzung der anhängigen Rechtssachen bei der Fi- 
unterm 20sien Febrnar 1816. abgeschlossenen Konvention in das Herzogthum Sachsen gehbren, und wegen nanz-Haazt- 
welcher über die Jeit ihrer Rückzahlung die besondere Uebereinkunft daselbst vorbehalten worden ist, bewedet Kahe. 
es zuvörderst bei den seildem bereits erfolgten Zahlungen von 
19,875 Rthlr. 18 Gr. 1 Pf. und 
18,000 — — 7-— 
37,575 Rithlr. 18 Gr. 1 Pf. in Summo 
an Preußen. 
In Betreff des, auf die Deposita dieser Art annoch verbliebenen Rückstandes aber hat man sich da- 
in vereiniget: 
a) daß der Summe der annoch in das Herzogthum Sachsen zu berichtigenden Depossten, mit Ausnahme 
der nachber zu erwähnenden zu dem Manefeldischen Kreditwesen gehbrigen, vermbge der deshalb an- 
gestellten Erörtrrungen, auf 165,000 Rethir. 
als liquid angenommen wird. Zur Vermeidung aller Irrungen wird über den nurbemerkten Betrag ein. 
spezielles Berzeichmi angefertiget werden. 
d) Zur Berichtigung dieser Summe nimmt die Kbnigl. Preuß. Regierun 
aa) in Folge der Art. IV. SF. 8. bieser Konvention bei den auerk dieschulen gekroffenen Uebere 
einkunft, diejenigen 
  
102,401 Rthlr. 8 Gr. 
an Jahlungestatt an, welche die vormalige Königk. Westphälische Regierung, vermöge einer mie 
Sachsen abgeschlossenen Konvention vom öten März 1810. zu Tülgung der, auf der Grafschaft 
Barby und dem Amte Gommern antheilig, haftenden Steucr= und Kammer-Kreditkassenschulden 
übernommen hat, jetzt aber die Königl. Preuß. Regierung, mit Vorbehalt ihrer Rechte an die übrigen 
Staaten des vormaligen Kdnigreichs Westphalen zu vergüten sich verpflichtet; zu welchem Ende die 
Kbnigl. Sächsische Regierung ihre desfallsigen Ansprüche aufgiebt, und Preussen überläßt, solche 
gegen die übrigen nummehrigen Besitzer der ehemals zu dem Königreiche Wrstphalcn gehdrig gewe- 
senen Länder, nach Befinden, geltend zu mochen. 
dl.) Werden der Kdnigl. Preuß. Regierung von der bigl. Süchsischen. 
40,000 Rechlr. 
in dreiprozentigen verloosbaaren Steuer-Kredik-Kassen-Scheinen nach dem Mominakwerth nebft 
deren Koupons von pro Termino Michagelis 1818. an, uberliefert. · 
«c)Dcksolchemnach-wchausfallcndeUebmcstanDcpositengeldeknvon 
22,«"08Rkl)lr.160t. 
wird von Preußen in Rücksicht anderer, von der Königl. Sächsischen Regierung erhaltenen Juge- 
ständnisse, für berichtiget angenommen, und entsagt man Königl. Preuß. Seits allen weicerem 
Ansprüchen darauf. 
u.) Sollten wider Erwarten künftig noch mehrerr, dir angenommene Summe von 
165,000 Rehlr. 
7 
übersteigende, zur Rentkammer baar emgezahlte, in das Herzogthum Sachsen gehbrige Deposita sich 
finden, se übermimmt Preußen annoch deren Deckung bis auf die Summe von 
5,000 Rchlr., 
die Kbnigl. Sächsische Regierung hingegen verpflichtrt sich zur baaren Jahlung der, über dieses Quan- 
tum in einem eder mebreren Depositen hinausgehenden Summen an die Konigl. Preuß. Regierung. 
d) Die vorgedachten, unter den neuerlich in Frage gekommenen Depositongeldern befindlichen, auf das 
Mansfrldische Kreditwesen Bezug habenden 
11,303 Rthlr. 22 Gr. 2 Pf. 
verbleiben für jetzt und bis nach näherer Erbrterung dieses Kreditwesens und Festsetzung angemessener Be- 
stimmungen hierunter, bei den Behdrden der Königl. Sächsischen Regicrung, 52 
19) In.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment