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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Full text

— 25 — 
Jahres in den beiderseitigen Laudeskheilen annoch zu verghten gewesenen Moblliar-Brandschäben zu theilen; 
diernächst, rücksichtuch der, im Kdnigreiche Sachsen zu vergbtenden mehreren Brandschäden, überdies von“ 
Preußen aus seimem Antbeil an dem Bestande der alten Brandkasse eine Aversionsl-Summe von 
2000 Rthlr. in Kammerkredit-Kasfenscheinen zu 2 Prozentk zinsbar, 
an Sachsen zu vergüten sen. Diesemnach, und in Gemäßheit der unter N. anliegenden Berechnung, erhäll 
das Kduigreich Sachsen von dem Herzogthume die Summe von 
5790 Rthlr. 14 gr. 5 pf. 
Jedem Landestheile bleibt übrigcns die wegen Leistung der rückständigen Mobiliar-Brandschäden-Vergütun- 
gen zu treffende Verfügung anheim gegeben. 
Art. XVIIII. 1) Von den Fonds der Hülfs= und Wiederherstellungskomission werden der Kdnigl. Fends der 
Preußischen Regierung zur eigenen Disposttion und Einziehung aller Berechnungsposten, Vorschösse, Bestände, Hälfs= und 
etwanige Pfänder und Kapitalien überlassen, welche für Unterthanen des Herzogrhums Sachsen verwendet Wicdenber. 
worden sind und am öten Juni 1515. im Herzogebume ausstanden oder sich in dasigen Kassen befanden. Die mision. 
darüber sprechenden Schulddolumente und Beweist sammt den, der gedachten Kommission von Behörden und 
Individnen dieses Herzogthunss übergebenen Rechnungen werden an Preutze ausgeliefert, in sofern sie nicht. 
auch Gegeustände des Konggreichs betreffen, als in welchem letzteren Falle daraus blos die nbthigen Abschrif- 
ten und Auszüge gegeben werden. Dage#en verzichtet die Kdulglich-Preusische Regierung auf alle weiteren 
Ansprüche an die übrigen Fonds gedachter Komtnission und dic am Sten Junl 1815. im Kbnigreiche Sachsen 
vorhanden gewesenen Besfände, Kapltalien und etwanige Pfünder. 
2) Wegen der bei dieser Hülfs= und Wiederherstellungskasse vorbandenen Schulden und bei derselben. Schulden 
bestreenden Regiekossen, deren anthellige Vertretung in Anregung gefkommen, hat man Sachsischer Ecito und Regie- 
ich jedes weiteren Anspruchs wegen sothaner Passivforderungen von 17,650 Rthlr. imgleichen 18,107 Riblr. 4 % b 
5 Gr. 11 P. begeben, wogegen man Preußischer Seits aller Theilnahme an dem wegen senes Passioi bestellten 575 
im Kongreich Sachsen befindichen Pfande entsagt, auch die Halfte der bis mit dem Neovember 1817. berech- 
neten Adminsstrationskosten mit 1465 Rthlr. 7 Gr. 9 Pf. übermimmt, augerdem aber die Kömglich-Preußische 
Reguerung von jedem ferneren Beitrage zu den Administrationskosten enthunden wird. 
Art. XIX. Wegen der Hcbammeniustur#te zu Leapzig und Wutenberg und deren Fonds ist man Hebammen- 
dahin übereingesommen: Jableure 
1) daß jedem dieser Institute das demselben ausschließend zugehhrige Vermögen, imgleichen die bis. 
zmm Sten Juni 1815. für ein jedes derselben aus den gemeinschaftlichen Fonds verwendete Eummen, ohne 
weitere diesfallfge Nachrechnung werbleiden " -«s ««-·«J 
«2)VonscmousdmstismvischeaBewilligungenherrührende-»vermbgessdesburchIbckbkkstikfgeRech-’T 
nungsbcamtcbeschehcacngenicmschaftlxcdmannmluugku,antsteaJuni1815.dieSt-mm·k"vs»ts- 
« .3(),.366Rtblk.th-.4Ipf. * 
theils in baarem Gelde, theils in Staatspapieren und Aktivit betragenen Bestande erhält Preußen ein Pausch-- 
Quantum von 12,000 Rthlr. und zwor in nachbemerkten Valuten, nehmlich: 
a) Zweitansend Zweihundert Thaler in Fregeschen Parktalobligationen, 
). Eintausend Einhunderk und Funfug Thaler in sogenannten Reichenbüchschen Obligationen, 
) Fünftausend Sechshundert und Fanf#ig Thaler in zweiprozentigen Kammerkredir-Kassensch 
d) Drritausend Thaler in baarem Gelde. 
Von den unter a. b. und c. bemerkten Staatspapieren werden Preußen die Zinsen rom Sten Juni 1815. 
an entweder in unerhobenen Koupons oder baar nebst Zinsleisten gewäbrt. "“ 
5) Gegen dieses Pauschquantum entsagt die Könglich-Prcußische Regierung allen und jeden weiteren 
Ansprüchen sowobl auf die gemeinschafrlichen Fonds und Bestände der Königlich-Süchsischem Hebammenussl- 
tute, als auch namentlich auf das Leipziger Insiitut und das densselben durch Vermachtnisse und sonst zustän- 
dige Vermdgen. Gegenseitig entsast rie Königlich-Sächsische Regierung ihrer Seits 1 Ansprüchen in 
Anschung des Witterberger Imsituks und dessen Vermögens. 
4) Die Auszahlung des verbenannten Pauschquanti erfolgt sofort nach Unterzeichnung dieser Kon- 
vention. 
Art. XX. In Ansehung des, im Herzogthume Sachsen gelegenen Soldatenknaben= Inftituts . 
Annaburg, begiebt sicb die Khuglich= Süchstiche Regierung aller Abekhahene an den Fends Hin hn ku Salshatn 
Sten Jum 1815. bei dem Insitkute sich befundenen Natural= und ctwanigen Kafsenbestanden. ithe u An- 
Wegen des leguremn v. Unruhsthon Kapitals odn 2000. Rthlr. ist man jedoch vergleichsweise überein- nabur. 
gekommen, daßivon selbigem irde drrche####n Nerunsiwie-Hülft- %nebst deren Zinsen zu erhalten habe. « 
Fuͤr
	        

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