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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Buchhalterstelle bei der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrentenbank betreffend; vom 10. März 1879. (28)
  • No. 29.) Bekanntmachung, die Verlegung des Sitzes der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Döhlen betreffend; vom 20. März 1879. (29)
  • No. 30.) Verordnung, die Revision vom 3. April 1873 über Anlage und Einrichtung der Schulgebäude betreffend; vom 24. März 1879. (30)
  • No. 31.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 25. März 1879. (31)
  • Postordnung vom 8. März 1879.
  • No. 32.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Oschatz betreffend; vom 29. März 1879. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrenten-Bankverwaltung betreffend; vom 1. April 1879. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, mit Ausnahme der katholischen Kirche und Schule zu Schirgiswalde betreffend; vom 4. April 1879. (34)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

) An Halte- 
stellen. 
Personen, 
welche von der 
Reise mit der 
Post ausge- 
schlossen sind. 
Fahrschein. 
— 146 — 
vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht 
Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen 
wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er 
bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch 
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der Reisende muß 
an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen 
Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der 
anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Pack- 
räume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten 
der Post unstatthaft. 
IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt 
ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vor- 
liegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das 
entsprechende Personengeld erlegen. 
847. 1. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel 
erregenden Uebeln behaftet sind, 
2. Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, 
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
3. Gefangene, 
4. erblindete Personen ohne Begleiter und 
5. Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
8 48. 1. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der 
Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. 
. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit 
des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und 
es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
u. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung 
unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu 
wählen. 
IV. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und 
haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an 
den Postschaffner oder Postillon zu entrichten.
	        

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