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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage No. II. (Zu Artikel IX. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention über die Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder- und Zentralsteuer-Angelegenheiten. [Dresden, am 23sten Julius 1817.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • Beilage No. I. (Zu Artikel III. §. 1 der Haupt-Konvention.) Konvention wegen Abgabe und Fortsetzung der in dem Königreiche und Herzogthume Sachsen anhängigen Rechtssachen. [Geschehen zu Dresden, am 20sten Februar 1816.]
  • Beilage Litt. A. (Zu Art. IV. §. 5. der Hauptkonvention.) Uebersicht sämmtlicher Steuer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. B. (Zu Artikel IV. §. 6. der Hauptkonvention.) Nachweisung der Preußischer Seits übernommenen unverwandelten Steuerscheine.
  • Beilage Litt. C. (Zu Art. IV. §. 13. der Haupt-Konvention.) Abschluß der erbländischen ständischen Steuer-Kredit-Kasse bis mit Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. D. (Zu Art. V. §. 12. der Haupt-Konvention.) Uebersicht, die Auseinandersetzung des erbländischen Steuerärars so wie des, der Stifter Merseburg und Naumburg-Zeitz betreffend.
  • Beilage Litt. E. (Zu Art. VI. §. 3. der Haupt-Konvention.) Uebersicht sämmtlicher Kammer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. F. (Zu Art. Vi. §. 6. der Haupt-Konvention.) Abschluß der Königl. Sächsischen Kammer-Kredit-Kasse, bis mit dem Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. G. (Zu Art. VI. §. 7. der Haupt-Konvention.) Berechnung über den Nebenfonds der Königlich-Sächsischen Kammer-Kreditkasse.
  • Beilage No. II. (Zu Artikel IX. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention über die Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder- und Zentralsteuer-Angelegenheiten. [Dresden, am 23sten Julius 1817.]
  • Beilage No. III. (Zu Art. X. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention wegen der Kassen-Billets. [Dresden, am 25sten November 1815.]
  • Beilage Litt. H. (Zu Art. X. §. 3. der Haupt-Konvention.) Berechnung und Abtheilung der Königlich-Sächsischen Kassenbillets-Hauptauswechselungs-Kasse, rücksichtlich der ausstehenden Kapitalien, der Staatspapiere und baaren Gelder.
  • Beilage Litt. I. (Zu Art. X. §. 5. der Haupt-Konvention.) Berechnung über die Bestände A. der Königlich-Sächsischen vormaligen Haupt-Auswechselungskasse, so weit sie in Kassenbillets bestanden, B. der in Leipzig sich befundenen Kassenbillets-Diskontokasse und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. K. (Zu Artikel XII. §. 17. der Haupt-Konvention.) Uebersicht derjenigen Königlich-Sächsischen Beamten und Pächter in dem abgetretenen Landestheile, mit welchen von den Königlich-Sächsischen Behörden, nach dem 5ten Juni 1815. bereits Abrechnung gepflogen worden.
  • Beilage Litt. L. (Zu Art. XVII. §. 1. der Haupt-Konvention.) Abtheilung [der] ehemaligen General-Brand-Kasse.
  • Beilage Litt. M. (Zu Art. XVII. §. 2. der Haupt-Konvention.) Haupt-Nachweisung über Einnahme und Ausgabe bei dem Immobiliar-Brandversicherungs-Institute, bis mit Ostern 1816. und Berechnung was diesfalls ein Landestheil dem andern herauszugeben hat.
  • Beilage Litt. N. (Zu Art. XVII. §. 4. der Haupt-Konvention.) Berechnung zur Auseinandersetzung des Mobiliar-Brand-Versicherungs-Instituts.
  • Beilage Litt. O. (Zu Art. XXI. §. 8. der Haupt-Konvention.) Uebersicht der Activorum und Passivorum der allgemeinen Straf-, Versorgungs- und Land-Arbeits-Anstalten und deren Abtheilung.
  • Beilage No. IV. (Zu Artikel XXII. der Haupt-Konvention.) Konvention zum Behuf der Auseinandersetzung der Stiftungen im Königreich und Herzogthum Sachsen. [Dresden am 27sten July 1817.]
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Full text

— 71 — 
Folge der über die Auseinandersetzung der Verhälkniffe der Fhstenschulen getroffenen 
kunft, sind von den hier an Preußen überlassenen Reichenbachischen Obliganonen 
Sieben und Funfzig Tausend Fünfhundert Thaler, 
nebst den seit Johannis 1817. darauf haftenden Zusen, als Aversionolquantun wegen wegfallender Pfortai- 
schen Freistellen bestiunnt, und werden von der Königl. Sächsischen Regierung, vermdge der Konvention 
wegen der Stiftungen, von obigen 72,000 Thalern zurückoehalten. 
14. Adec weiteren aus Koͤnigl. Saͤchsischen Kassen in die Perͤquations- Lieferungs- Aequiva- 
lentaelder- oder Zentralsteuerkassen, oder aus einer derselben in Königl. Saͤ bsische Kassen gekommenen Vor: 
schuͤsse werden gänzlich gegen einander aufgehoben und Qußer Ansatz gelassen, so daß in Ansrhung derselben 
kriunc Vergütung, Gegenrechnung oder Zahlung zu geschehen hat. 
Das n#m##che hat in Ansehung aller andern etwanigen Forderungen und Ansprüche statt, welche 
Kdniql. Sächsische Kassen an die Peräquations-Lieferungs-Aequwalenkgeider= oder Centralstcuerkassen, 
oder letztere drei Kassen an die erstern huben könnten. Unter die hier gegenseltig aufgehobenen Forderungen 
und Ansprüche gehdren insbesondere auch alle diejenigen, welche für die der Perß uatgrnekae zu gut gekom- 
menen Vorräthe aus Magazinen und Lieferungen, so wie, Hinsichts der aus der Perquationskasse be- 
wirkten Berpsegung des Kdnigl. Sächsischen Miitairs in dem Königreich und Herzogthum, gemacht worden 
sind, oder werden kbnnten. ' 
H. EbensokommtdaszssindicPeräquationskasseausbri-Zentralsteuekkassegesiossenist, 
inkeineweitereBckcchnung,undcöwtkoüberhaupkbaöAktiv-undPasysvvckhältisißunterdes-Verhun- 
tiosIö-Ltcfcrutsgö-ArqnivaleutchvknundZentralstkucrhssealsganzausgegltchenbetrachtet 
H.16.DahingegenwirddasMkiv-undPassivvekhälksustzwischendu-lclgtgenannteadkciKassin 
und solchen Kassen, welche keine Königliche sind, keinesweges aufgehoben, aber an die Stelle der bisher 
für beide Landestheile bestandenen allgemeinen Perquations= Lieferungs= Aequivalentgelder= und Zentral-= 
steuerkassen treten hierbei nunmehr die abgesonderten Peräquationskassen jeden Landestheils in folgender Art: 
a) Jede dieser abgesonderten Peräguationskafsen wird die Schuldnerin der Forderungen, welche den 
nicht Kdglichen Kassen ibres Landestheils an die bicherige allgemeine Peräqnakions-Aieferungs-Acquivs= 
leutgelder= und Zentralsic erkasse zusteben, dagegen aber auch 
5) die Gläucigerm aller der Posten, welche nicht Königliche Kassen ihres Landestheils den bishe- 
uigen Perüquations-Acffe#ungs-Acquivalentgelder= und Zentra'steuerkassen schuldeten. 
c) Ist die Kasse eines getheilten Kreises Glänbigerin der bisherigen Peräguations-kieferungs-Aequi= 
bhlentgelder= oder Zentralsteuerkasse; so übernimmt jede abgesonderte Perägua#onskasse von einer solchen 
Forderung denjenigen Betrag, der hieran ihrem Theil des Kriises zustehek. 
d) In eben di. Ler Art theilen sich die abgesonderten Peräguatonsktossen in die Forderungen, welche 
die bisherigen Peräguations= Lieferungs-Acquwalentgelder= und Zenutraistenerkassen on Kassen getheilter. 
Kreise zu machen hatten. 
§. 17. Ourch die Besitmmungen des vorhergehenden §. wird das Altiv= und Passioverhältniß 
wischen der bisherigen allgemeinen Peräquations= und Cen ralsteuerkasse emerseus, und der Steuerkredit- 
kasse anderseits, nicht berührt, und bleibt folguch unveröndert. (lesemnach werden die 
Emhundert Tinsend Thaler, 
welche die Peräquationskasse, aus einem von den Gebrüdern eichenbach im Jahr 1813. empfangenen, auf 
Anordnung des General-Gouvernements im Juhr 1814. der Steuerkreditkase on Jahlungsstakt zugerech- 
neten Vorschuss sehuldet, bei der Pröquantonskasse nach dem im &. 1. besiimmten P.räguationsschlüssel 
beiden Theuen als Passivum zur Last gesch#reden, bei der Steuerkreditkasse hungegen als Aktwum mut zur 
Thellung gebracht. 
S. 18. Oie am öten Juni 1815. vorhanden gewesenen Naturalbesiände gehen mit denrt, wo sie 
befindlich waoren, an jeden Landestheil, ohne weitere Abrechnung, über. Eden so bezieht die Peräquations= 
kasse jeren Landratheils die in selbigem ausstehenden Resie auf Naturallieferungen. 
Oie Forderungen der Peräguations= und Zeutralsteuerkasse an die Königl. Prcußische Regie- 
rung werden gänz-ich niedergeschlagen. Insbesondere wird Königl. Sächsischer Seite auf das Behremische 
Deposttum ven 
#Merhundert Sells und Funfzig Tausend Achthundert Drei und 3wanzig Thaler, Zwanzig Groschen, 
dagegen aber auch Preußischer Seits auf die aus Pren##schen Fonds an die Zentralsieucr. Kosse gekommenen 
Zwethundert Tausend Thaler 
und auf die von eiten der Verliner Bank an besagte Kasse gestellte Rückstands-Forderung von Zwei 
wei-
	        

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