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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1819
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Bandzählung:
10
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1819
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Appendix

Titel:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Appendix

law

Titel:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

supplement

Titel:
Beilage No. III. (Zu Art. X. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention wegen der Kassen-Billets. [Dresden, am 25sten November 1815.]
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
supplement

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • Beilage No. I. (Zu Artikel III. §. 1 der Haupt-Konvention.) Konvention wegen Abgabe und Fortsetzung der in dem Königreiche und Herzogthume Sachsen anhängigen Rechtssachen. [Geschehen zu Dresden, am 20sten Februar 1816.]
  • Beilage Litt. A. (Zu Art. IV. §. 5. der Hauptkonvention.) Uebersicht sämmtlicher Steuer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. B. (Zu Artikel IV. §. 6. der Hauptkonvention.) Nachweisung der Preußischer Seits übernommenen unverwandelten Steuerscheine.
  • Beilage Litt. C. (Zu Art. IV. §. 13. der Haupt-Konvention.) Abschluß der erbländischen ständischen Steuer-Kredit-Kasse bis mit Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. D. (Zu Art. V. §. 12. der Haupt-Konvention.) Uebersicht, die Auseinandersetzung des erbländischen Steuerärars so wie des, der Stifter Merseburg und Naumburg-Zeitz betreffend.
  • Beilage Litt. E. (Zu Art. VI. §. 3. der Haupt-Konvention.) Uebersicht sämmtlicher Kammer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. F. (Zu Art. Vi. §. 6. der Haupt-Konvention.) Abschluß der Königl. Sächsischen Kammer-Kredit-Kasse, bis mit dem Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. G. (Zu Art. VI. §. 7. der Haupt-Konvention.) Berechnung über den Nebenfonds der Königlich-Sächsischen Kammer-Kreditkasse.
  • Beilage No. II. (Zu Artikel IX. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention über die Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder- und Zentralsteuer-Angelegenheiten. [Dresden, am 23sten Julius 1817.]
  • Beilage No. III. (Zu Art. X. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention wegen der Kassen-Billets. [Dresden, am 25sten November 1815.]
  • Beilage Litt. H. (Zu Art. X. §. 3. der Haupt-Konvention.) Berechnung und Abtheilung der Königlich-Sächsischen Kassenbillets-Hauptauswechselungs-Kasse, rücksichtlich der ausstehenden Kapitalien, der Staatspapiere und baaren Gelder.
  • Beilage Litt. I. (Zu Art. X. §. 5. der Haupt-Konvention.) Berechnung über die Bestände A. der Königlich-Sächsischen vormaligen Haupt-Auswechselungskasse, so weit sie in Kassenbillets bestanden, B. der in Leipzig sich befundenen Kassenbillets-Diskontokasse und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. K. (Zu Artikel XII. §. 17. der Haupt-Konvention.) Uebersicht derjenigen Königlich-Sächsischen Beamten und Pächter in dem abgetretenen Landestheile, mit welchen von den Königlich-Sächsischen Behörden, nach dem 5ten Juni 1815. bereits Abrechnung gepflogen worden.
  • Beilage Litt. L. (Zu Art. XVII. §. 1. der Haupt-Konvention.) Abtheilung [der] ehemaligen General-Brand-Kasse.
  • Beilage Litt. M. (Zu Art. XVII. §. 2. der Haupt-Konvention.) Haupt-Nachweisung über Einnahme und Ausgabe bei dem Immobiliar-Brandversicherungs-Institute, bis mit Ostern 1816. und Berechnung was diesfalls ein Landestheil dem andern herauszugeben hat.
  • Beilage Litt. N. (Zu Art. XVII. §. 4. der Haupt-Konvention.) Berechnung zur Auseinandersetzung des Mobiliar-Brand-Versicherungs-Instituts.
  • Beilage Litt. O. (Zu Art. XXI. §. 8. der Haupt-Konvention.) Uebersicht der Activorum und Passivorum der allgemeinen Straf-, Versorgungs- und Land-Arbeits-Anstalten und deren Abtheilung.
  • Beilage No. IV. (Zu Artikel XXII. der Haupt-Konvention.) Konvention zum Behuf der Auseinandersetzung der Stiftungen im Königreich und Herzogthum Sachsen. [Dresden am 27sten July 1817.]
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Volltext

(unlin##32 Beilage No. III. 
— 
Konventson 
wegen der Kassen-Billets. 
J Folge des zwischen Ihro Koniglichen Majestaͤten von Preußen und von Sachsen am 18ten Mai d. J. 
zu MWien abgeschlossenen Friedenstraltats, ist zu näherer Bestimmung des, den Puukt der Kassendillets be- 
treffenden 1 ##ten Artikels und der diesfallsigen Auseinandersehung, unter Vermittelung des mitunterzeichneten 
Kaiserlich-Kdniglich-Oesterreichischen Herrn Kommissarit, von den unterzeichueten beiderseitigen Friedensvoll- 
Fiechungs-Kommissaricn, vermdge der ihnen ertheilten und gegenemander ausgewechselten Vollmachten, nach- 
stehende Uebereinkunft in Gemäshrit der deshalb erhaltenen Instruktionen verabredet und abgeschlossen worden. 
1) Da Ihro Kbnigliche Majcstät von Preußen in vorerwähntem ##ten Friedensartikel das unter 
dem Namen Kassenbillees bekannte Papier ausdrücklich als zu denjenigen Landesschulden gehörig anerkannt 
haben, welche nach den, durch den hien Artikel festgestellten Grundsäßen vertheilt werden sollen, die beider- 
seitigen Kommissarien sich jedoch nicht darüber vereinigen kdnnen, zu welcher Gatkung der im letztern Artikel 
ens als fundirk, theils als nichtfundirt bezeichneten Schulden, die Kassenbillets zu rechnen seyn mochten, 
idem man Kbniglich-Sachsischer Seits solche als unfundirt betrachten und nach dem Maaßstabe der gesamm- 
ten fiskalischen Emkünfte abtheilen zu müssen brhauptet, Kdniglich-Prcußischer Seits hingegen sie, zufolge 
der deshalb erlassenen Edikte, für auf die Landakzis-Einkünfte fundirt halten, und deren Abtheilung nach 
dem Berhältnisse, in welchem die nurgedachten Einkünfte auf jeden der beiden Laudestheile fallen, bewirkt 
wissen wollen, auch der eigentliche Berrag der gegenseilig verschieden augenommenen beiderlei Einkünfte zur 
zen genau zucht auszunnt:eln gewesen, so hat man zu Beschleumgung dieser für beide Theile so dringenden 
ngelegenhen, sich, auf diesfallngen Vorschlag des obgenannten Kal#erlich-Desterreichischen Herrn Vermit- 
telungskommmssarti, über gewisse Durchschnictssummen vereinigt, und nach fernercn daräber gepflogenen 
Unterhandlungrn dahin verglichen, daß Ihro Kdnigliche Majestät von Preußen, von den füt das Konngrrich 
Sachsen nach und nach k##rten Kassenbillets an 5 Millionen Thaler, die Vertretung einer Aversional- 
summe von 
Einer Million Achtmal Hundert und Zehn Tausend Thaler 
übernehmen. « « 
2)DievvrgtdachteAbtbcilunggeschichetdcrgestalt,daßJhkoKöniglicheMaicstätvonPmßm 
IondenausdkeiKlassenbestehendeamitdemBuchstabenA.zu1Rthlr.,mitB.zu2RkhlI-.unvmithi- 
5Rthtr.bczcschnctknKassesibillktsanfdaschrzogthumsachsrsydieganzcsuasskvonlstl)lk.nIitA.dct 
pichuchwelchcdieäummevon1,750,000Rtblk.ockrägkundvonibismtt1,750,000nuntrkirttst,übcnviesm 
wird,tenthnsgrcichcsachseahingegendieKHscnbilsetZ,bezeichnetmitB.zu2Rthl-.undms.tc.zu5Licht-» 
wovoudiecrsickcKlasseaufdieSummevonz,t)0(),(n)u2)it:-slr.,diczwcitcauf1,2.·30,000Rcl;h-.sid)beläufs, 
verbleiben, und sonach jeder Theil die ihm zufallenden Summen zu vertreten har. 
Da aber die Kassenbillets mit dem Buchstaben A. bezeichnet zu 1 Rihlr. nur die Sunnne von 
1, 750,000 Rthlr. ausmachen, so wird man Kouiglich-Preußischer Seits, zu Erfüllung der auf das Herzog- 
thum Sachsen übernommenen 1,810,000 Rtbir der Kduiglich-Sächsischen Regierung annoch die Summe von 
Setszig Tausend Thalern 
in den, dem Kdnigreich Sachsen verbleibenden Kassenbillets unter den Buchstaben B. und C. (von beiden 
Klassen, so vicl mbglich, in gleichem Verhalt#ug) binnen 6 Wochen von dalo an, heraus zahlen. 
3) Sollte sich bei der, durch die nach Leipzig abgcordnete gemeinschaftliche ommission angestellten 
Erdrterung ergeben, Da nicht die vollen 5 Millionen Thalr, Kassenbillets bis zum öten Junius d. J. wirklich 
emictirt gewesen; so gehet der Betrag der nicht emitterten Kassenbillets beiden Theuen an der übernommenen 
Summe, nach dem oben Art. 1. bestimmten Verhältmh zu Gute. 
4) In Rücksicht der etwa vernchteten oder verloren gegar genen Kassenbillets findet keme gegenseitige 
Abrrchnung statt, sondern es kommen jedem Theile dieienigen Kafenbilliks zu Gute, welche an den von 
hm übernommenen Buchstabenklassen fehlen. 
5) Sämmfche jetzt vorräthige Platten und Stempelungs zubehèr, zu Feriigung der gegenwärtig 
mit dem Buchstaben A. zu 1 thlr. kourstrenden Kassenbillets, werden unverzuglich den zu gemereschaftacher 
Erdrterung der Kassenbillets-Angelegenheiten nach Leipzig abzusendenden Köuglich-Preußischen Kommissartcn 
aus-
	        

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