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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

law

Title:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Volume count:
1
Document type:
law_collection
Structure type:
law

supplement

Title:
Beilage No. III. (Zu Art. X. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention wegen der Kassen-Billets. [Dresden, am 25sten November 1815.]
Document type:
law_collection
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • Beilage No. I. (Zu Artikel III. §. 1 der Haupt-Konvention.) Konvention wegen Abgabe und Fortsetzung der in dem Königreiche und Herzogthume Sachsen anhängigen Rechtssachen. [Geschehen zu Dresden, am 20sten Februar 1816.]
  • Beilage Litt. A. (Zu Art. IV. §. 5. der Hauptkonvention.) Uebersicht sämmtlicher Steuer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. B. (Zu Artikel IV. §. 6. der Hauptkonvention.) Nachweisung der Preußischer Seits übernommenen unverwandelten Steuerscheine.
  • Beilage Litt. C. (Zu Art. IV. §. 13. der Haupt-Konvention.) Abschluß der erbländischen ständischen Steuer-Kredit-Kasse bis mit Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. D. (Zu Art. V. §. 12. der Haupt-Konvention.) Uebersicht, die Auseinandersetzung des erbländischen Steuerärars so wie des, der Stifter Merseburg und Naumburg-Zeitz betreffend.
  • Beilage Litt. E. (Zu Art. VI. §. 3. der Haupt-Konvention.) Uebersicht sämmtlicher Kammer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. F. (Zu Art. Vi. §. 6. der Haupt-Konvention.) Abschluß der Königl. Sächsischen Kammer-Kredit-Kasse, bis mit dem Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. G. (Zu Art. VI. §. 7. der Haupt-Konvention.) Berechnung über den Nebenfonds der Königlich-Sächsischen Kammer-Kreditkasse.
  • Beilage No. II. (Zu Artikel IX. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention über die Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder- und Zentralsteuer-Angelegenheiten. [Dresden, am 23sten Julius 1817.]
  • Beilage No. III. (Zu Art. X. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention wegen der Kassen-Billets. [Dresden, am 25sten November 1815.]
  • Beilage Litt. H. (Zu Art. X. §. 3. der Haupt-Konvention.) Berechnung und Abtheilung der Königlich-Sächsischen Kassenbillets-Hauptauswechselungs-Kasse, rücksichtlich der ausstehenden Kapitalien, der Staatspapiere und baaren Gelder.
  • Beilage Litt. I. (Zu Art. X. §. 5. der Haupt-Konvention.) Berechnung über die Bestände A. der Königlich-Sächsischen vormaligen Haupt-Auswechselungskasse, so weit sie in Kassenbillets bestanden, B. der in Leipzig sich befundenen Kassenbillets-Diskontokasse und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. K. (Zu Artikel XII. §. 17. der Haupt-Konvention.) Uebersicht derjenigen Königlich-Sächsischen Beamten und Pächter in dem abgetretenen Landestheile, mit welchen von den Königlich-Sächsischen Behörden, nach dem 5ten Juni 1815. bereits Abrechnung gepflogen worden.
  • Beilage Litt. L. (Zu Art. XVII. §. 1. der Haupt-Konvention.) Abtheilung [der] ehemaligen General-Brand-Kasse.
  • Beilage Litt. M. (Zu Art. XVII. §. 2. der Haupt-Konvention.) Haupt-Nachweisung über Einnahme und Ausgabe bei dem Immobiliar-Brandversicherungs-Institute, bis mit Ostern 1816. und Berechnung was diesfalls ein Landestheil dem andern herauszugeben hat.
  • Beilage Litt. N. (Zu Art. XVII. §. 4. der Haupt-Konvention.) Berechnung zur Auseinandersetzung des Mobiliar-Brand-Versicherungs-Instituts.
  • Beilage Litt. O. (Zu Art. XXI. §. 8. der Haupt-Konvention.) Uebersicht der Activorum und Passivorum der allgemeinen Straf-, Versorgungs- und Land-Arbeits-Anstalten und deren Abtheilung.
  • Beilage No. IV. (Zu Artikel XXII. der Haupt-Konvention.) Konvention zum Behuf der Auseinandersetzung der Stiftungen im Königreich und Herzogthum Sachsen. [Dresden am 27sten July 1817.]
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Full text

— 77 — 
ausgeantwortet, und man wird Koͤniglich-Soͤchsisher Seits durch Vorlegung der betreffenden Alten unb 
Nachrichten die erferderliche Nachweisung geben, wie viel Platten von diesem Buchstaben gefettigt worden 
find. Die Platten und uͤbrigen Geraͤthschaften zu den Kassenbillets der Buchstaben B. und C. verbleiben 
bem Koͤnigreiche Sachsen. 
Eben diefes ist auch in Absicht der etwa vorhandenen Brouillons von den vorerwaͤhnten verschie- 
denen Klassen der Kassenbillets zu beobachten. 
7) Bis zum Zisten Dczember d. J. werden die beiderseitigen Kassenbillets in den Sffentlichen Kassem 
beider Landestheile noch, wie bisher, ohne Unterschied angenommemn- 
8) Innerhalb 14 Tagen nach Ablauf dieses Termmes, kann jede Regierung den Gesammtbetra 
der bei besagten Kassen anjetzo vorhandencu und bis zu dem bemeldeten Zeitpunkte auf jeder Seite annoch 
eingehenden Kassenbillets des andern Theuls, der jenseitigen Regierung anzeigen, und die Austauschung dicser 
in Hünden habenden Summe gegen Kassenbillets srines Antheils verlangen. Mit diesem Austausch wird 
sogleich der Anfang gemacht, und dersilbe soll, in soweit diese Summen sich gegenseitig decken, bis zum 
Ilsten Januar künfligen Jahres vollendet werden. 
9) Das Marimum der Summe, welche die eine Regierun zum Austausch an die andre bringem 
darf, soll indeß in keinem Falk mehr als · 
Siebenmal Hundert Tausend Thaler- 
betragen, jedoch sind die aus Prozessen, Vormundschafts-, Erbschafts= und dergleichen Rechtssachen her- 
rührende gerichtliche Oeposita, so wic die Kaunonen, die in Kassenbillets bestellt, und an Prcugen heraus- 
zuzahlen sind, unter der nurgedachten Summe nicht mit begriffen- 
10) Der Ueberschuß, welchen die eine Regierung mut Kassenbillets der andern bis zum züsten Ja- 
nuar k. J. nicht ausgleichen kann, wird eutweder in Prrußischen oder- Sachstschen Staatspapierrn (die 
Sachsischen unzinsbaren Staatepapiere ausgenommen) oder in Kassenbillets desjenigen Theils, der zu eunpfan- 
gen hat, in sechswochentlichen Terminen herausgezahlt, und es werden diese terminlichen Zahlungen im ersiern 
Fall jedcsmal mit 100,000 ARthlr. und im letztern Fall mit 50,000 Rthlr. geleistet- 
Frähere Jahlungen stehen jeder Regicrung frei, und es hängt von derjenigen Regierung, die zu 
zahlen hat, ab, woelches der obigen Zahlungemutel ste anwenden will. Die Staatspapiere und Kassenbillets 
werden hierbei nach ihrem Neunwerthe gerechnet- 
11) Beide Regierungen, die Königlich-Preußfische und Käniglich-Sächlische, machen sich gegen 
einander anhrischig, und jede wird rurch öffenkliche Bekanntmachung rerbindlich erklären, daß sie binnen 
einer Frist von Vier Monaten vom Abschluß dicser Ucbereinkuuft an, keine Mgaßnehmung, wodurch der 
Umlauf der Kassenbillets- gegen die bisherigen Fälle beschränkt würde, und ihrem Kredit ein Nachtheil ent- 
stehen lönute, ergreisen, mhm msbesondere keine Beschränkung in Röcksicht der Annahme der Kassenbillets 
ihres Anbeils in den össentiichen Kassen, gegen die bis zum öten Jumus d. J. hierunter gesetzlich bestan- 
denen Besiummungen verfügen werde. "— 
ZJDieimNanktikkk erwaͤhnten Deposita und Kautionen, welche in Kassenbillets erlegt und 
bestellt worden sind, koͤnnen binnen dem, Art. 7., festgeselzten Zeitraum in derjenigen Gattung von Kassen-- 
billets zurückgegeben werden, in weichen ste eingeliefert worden, nach Verlauf dieser Frist aber, müssen sie 
gegenseitig nur in selschen Kassenbillers herausgezahlt werden, die derjenigen Regicrung angehdren, wolcher 
die Oepositen und Kautionen zurückguliefern sind. 
13) E vorsicht sich von selbst, daß nur ächt befundene Kassenbillets gegenseitig angenommen und 
ausgetauscht werden. 
14) Zu den Haupt-Auswechselungsorten von Sciten der beiden Regierungen sind die Städte 
Dresden und Merseburg festgeselzt und zu Crleichterung des Transports gestehen sich beidc Theile gegensei- 
tig die Portofraiheit, wegen der auszutauschenden Kassenbillets, zu. 
15) Hrernächst verpflechten sich annoch beiderseitige Regierungen, da dic im Verfolg des 1 #ten Ar- 
tikels des Friedenstraktats bisher statrgehabte gemeinschaftliche Diskontirung mit Ende dieses Monats auf- 
bört, wenlsteus bis zu dem im Sten Artikek bemerkten Termin des Z1sten Jannars k. J. ur ihrrm Antheil 
für die Kassenbillets desselben, eine eder mehrere Diskentokassen zu unterhalten, und dazu nuch dem Maaß- 
stabe der auf jeden Ant#ell übernommenen Kassenbillere, mindestens einezu dem, was in der letztern Zeit für den 
Gesammtbetrag der Kassenbillets ui verwendel worden, im Verhältniß ffehende Summe monatlich aufzuwenden. 
.10)) Aue seustige Maahregeln, welche zur Hedung und Befestigung des Kredits der Kasfenbulets 
im Konigreiche sowehl, als imr Herzegthum Sachsen gereichen können, bleiben der Willkühr der beiderseitigen. 
NRegicrungen unbeschrankt vorbchalten- 
47) Uebri-
	        

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