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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage Litt. O. (Zu Art. XXI. §. 8. der Haupt-Konvention.) Uebersicht der Activorum und Passivorum der allgemeinen Straf-, Versorgungs- und Land-Arbeits-Anstalten und deren Abtheilung.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • Beilage No. I. (Zu Artikel III. §. 1 der Haupt-Konvention.) Konvention wegen Abgabe und Fortsetzung der in dem Königreiche und Herzogthume Sachsen anhängigen Rechtssachen. [Geschehen zu Dresden, am 20sten Februar 1816.]
  • Beilage Litt. A. (Zu Art. IV. §. 5. der Hauptkonvention.) Uebersicht sämmtlicher Steuer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. B. (Zu Artikel IV. §. 6. der Hauptkonvention.) Nachweisung der Preußischer Seits übernommenen unverwandelten Steuerscheine.
  • Beilage Litt. C. (Zu Art. IV. §. 13. der Haupt-Konvention.) Abschluß der erbländischen ständischen Steuer-Kredit-Kasse bis mit Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. D. (Zu Art. V. §. 12. der Haupt-Konvention.) Uebersicht, die Auseinandersetzung des erbländischen Steuerärars so wie des, der Stifter Merseburg und Naumburg-Zeitz betreffend.
  • Beilage Litt. E. (Zu Art. VI. §. 3. der Haupt-Konvention.) Uebersicht sämmtlicher Kammer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. F. (Zu Art. Vi. §. 6. der Haupt-Konvention.) Abschluß der Königl. Sächsischen Kammer-Kredit-Kasse, bis mit dem Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. G. (Zu Art. VI. §. 7. der Haupt-Konvention.) Berechnung über den Nebenfonds der Königlich-Sächsischen Kammer-Kreditkasse.
  • Beilage No. II. (Zu Artikel IX. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention über die Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder- und Zentralsteuer-Angelegenheiten. [Dresden, am 23sten Julius 1817.]
  • Beilage No. III. (Zu Art. X. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention wegen der Kassen-Billets. [Dresden, am 25sten November 1815.]
  • Beilage Litt. H. (Zu Art. X. §. 3. der Haupt-Konvention.) Berechnung und Abtheilung der Königlich-Sächsischen Kassenbillets-Hauptauswechselungs-Kasse, rücksichtlich der ausstehenden Kapitalien, der Staatspapiere und baaren Gelder.
  • Beilage Litt. I. (Zu Art. X. §. 5. der Haupt-Konvention.) Berechnung über die Bestände A. der Königlich-Sächsischen vormaligen Haupt-Auswechselungskasse, so weit sie in Kassenbillets bestanden, B. der in Leipzig sich befundenen Kassenbillets-Diskontokasse und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. K. (Zu Artikel XII. §. 17. der Haupt-Konvention.) Uebersicht derjenigen Königlich-Sächsischen Beamten und Pächter in dem abgetretenen Landestheile, mit welchen von den Königlich-Sächsischen Behörden, nach dem 5ten Juni 1815. bereits Abrechnung gepflogen worden.
  • Beilage Litt. L. (Zu Art. XVII. §. 1. der Haupt-Konvention.) Abtheilung [der] ehemaligen General-Brand-Kasse.
  • Beilage Litt. M. (Zu Art. XVII. §. 2. der Haupt-Konvention.) Haupt-Nachweisung über Einnahme und Ausgabe bei dem Immobiliar-Brandversicherungs-Institute, bis mit Ostern 1816. und Berechnung was diesfalls ein Landestheil dem andern herauszugeben hat.
  • Beilage Litt. N. (Zu Art. XVII. §. 4. der Haupt-Konvention.) Berechnung zur Auseinandersetzung des Mobiliar-Brand-Versicherungs-Instituts.
  • Beilage Litt. O. (Zu Art. XXI. §. 8. der Haupt-Konvention.) Uebersicht der Activorum und Passivorum der allgemeinen Straf-, Versorgungs- und Land-Arbeits-Anstalten und deren Abtheilung.
  • Beilage No. IV. (Zu Artikel XXII. der Haupt-Konvention.) Konvention zum Behuf der Auseinandersetzung der Stiftungen im Königreich und Herzogthum Sachsen. [Dresden am 27sten July 1817.]
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Full text

B. Die Land-Arbeitshaus-Hauptkasse betreffend. 
  
Betrag. 
Reblr. Gr. PfI Riblr. Gr. Pf. 
Bet ag voriger Seite.4,01000 30,;000 — 
Zloierückstö##igen Bewilligungen aus dem Steuer-P’oyisorio der alten Erblande v. 2,152 
Rthl- 18 3/ 3 Pf., wovon nach dem be#dem Steucrärar angenommenen Maaßstabe 
von 0.0805 auf das Kömgreich mt. 12454 Rehlr. 8 Gr. 2 Pf. s 
und 0,3105 auf das Herzogthum mit ..... 68 -10 = 6= 
fallen, sind bei dem SteuerKrario berücksichtigt worden. 
die aus sehenden Rückstände auf die Beieräge der Ritter= und Freigüter, welche 
a) um Dbbrinzschen Kreise obern Bezirké . 1,095 Rthlr. — Gr. — Pf. 
5b) Mittenbergschen Kreise 780 – 
c) Stifte Mers. burg.. .. ......... ..· 256 = 9 
4) 7 Naumburgeg 2 333 3 
Gegenstände. 
No. 
  
— 
Ist-. 
— 
6 
7 
zusamme 12,104 Rehlr. 13 Gr. #1 
betragen, da fie aber größtentheils unsicher sind, nur angenommen werden zu1, 1001— — 
sind zusammen. 4959,410 
mithin mehr. . . . . . . . 1. 1 18,410 61 4 
velche Preußen auf dessen Antheil an d. Zucht-u. Armenhaus-Hauptk. angerechnet werden. D4 
Qu Artikel XXII. der Beilage No. IV. 
— 
Kaupt-Konvention.) 4 
Konvention 
zum Behuf der Auseinandersetzung der Seiftungen im Koͤnigreich und Herzogthum Sachsen. 
  
D 
*-( 
  
  
  
  
  
  
  
  
U. die gänzliche Ausgleichung der Stiftungen jeder Art mit Ausnahme der bisber unter ständischer Auflsicht gestandenen 
Anstalten und Stiftungen in der Oberlausitz und sammtlicher Fomilienstiftungen (worunter nur diejemgen verstanden wer- 
den, welche fortdauernd und Vorzugsweise zum Besten einzelner namentlich ausgedrückter Familien und deren Glieder er- 
richtet sind) in so weit zweckmäßig einzuleiten, als der zu Wien zwischen Sr. Konigl Preuß. und Kbnigl. Sächsischen Ma- 
jestät am 18ten Mai 1815. abgeschlossene Friedenstraktat, und die dadurch geschehenen Territorialabtretungen auf sic Ein- 
fluß haben oder haben können, sind die beiderseitigen mit dem Vollzug besagten Friedens beauftragten Kbnigl. Komissionen 
unter Mitwirlung des Oeskerreichisch. Kaiserl. Vermittelunge-Komnnssairs, über folgende Punkte übereingekommen. 
-#tßzhl1. Sowie jedermann von der Gerechtigke#t beider Höchster Regierungen ohnchin erwarten kann, daßg sie f# 
wohl bei der vorsevenden Ausgleichung über die Sastungen als iu Zukunft bei Ausübung der Landesheheitlichen Gerecht- 
same über dieselben, die Aufrechthaltung dieser Institute und den Vollzug des Willens der Stifter, in sofern solcher uicht 
etwa durch die in dem besagten Traktat geschehenen Terrmorialabtretungen unt dem allgemeinen Wohl des Staats unver- 
einbarlich geworden senn sollte, vor Augen haben werden, und, se wie hlernach auch dicjenigen, welchen an besagte Justi- 
tute, was ummer für schon besichende oder cventnell: Rechte zustehen, sich versichert halten lbnnen, daß sie weder jetzt noch 
künftig Nachtheile zu besorgen haben; so versteht es sich jedoch von selbst, daß keine der beiden Regierungen, bei Aus- 
übung der Landesberrlchen Ober-Aufscchtsrechte, über die ihr bereits angefallenen eder im Gefolge der zu kreffenden Aus- 
gleichungen annoch anfallenden Süftungen der anderr Regierung irgend einen weitern Einfluß gestatten kaun, als in so 
wen durch gemunsame Uebereinkunft in der gegenwärtigen Nonvention hierunter ctwas ausdrücklich festgesetzt ist. 
Um jedoch diejemsen Unterthanen der einen Regicrung, welche zur Theilnahme an den Zwecken einer Stif- 
tung des andern Landesthcils schon jetzt oder nur eventuell m der Art berufen sind, daß ihnen der Genuß odcr ihr eventurllee 
Anspruch ohne Verieizung ihrer Rechte nicht wieder entzogen werden kann, vollkommen zu sichern, machen sich beide höchste 
Regirungen geagenseitig verbudlich, mit dergleichen Seftungen weder vermöge des Landesberrlichen Oberaufsichtsrechts, 
noch aus einem andern Grunde irgend eine WMränderung vorzuneh?n en odcr gescheben zu lassen, welche zur Schmälerung 
oder Aufhebung eriodnter Genußrechte der Unterthancn des andern Landeskheils ge-eichen könnte. Sollten Rücksichten 
ar#f das allgememe Wohl, oder den in andere Werse nicht erreichbaren Süüstungszweck solche Veränderungen wider Verhoffen 
unan#woechlich nothwenbig machen; so werden sie dech eher nicht vollzogen werden, bis die Genußberechtigten des andern 
Landestheils nach einem zu treffenden gütlichen Ueberemkommen vollkommen entschädiget find. In Entstehung eines gütli- 
chen Ucbereinkommens ist das Entschähigungsguantum von einer gemeinschaftlichen Koymmissa ch Buigkeit zu bestimmen. 
I 1 in
	        

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