Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1820
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820.
Bandzählung:
11
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1820
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 608.) Verordnung wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem mit den Preußischen Staaten vereinigten Herzogthum Sachsen. Vom 16ten Juni 1820.
Bandzählung:
608
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • (No. 608.) Verordnung wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem mit den Preußischen Staaten vereinigten Herzogthum Sachsen. Vom 16ten Juni 1820. (608)
  • (No. 609.) Verordnung die Erwerbung und Ausübung der Realrechte auf Grundstücke, insbesondere der Hypothekenrechte, bei nicht vollständig eingerichtetem Hypothekenwesen, betreffend. Vom 16ten Juni 1820. (609)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)

Volltext

— 103 — 
g. 13. Selbst nach eroͤffnetem Konkurse soll ein jeder Glaͤubiger, wel- 
cher vor der gegenwaͤrtigen Verordnung ein Hypothekenrecht erworben hatte, die 
Anmeldung desselben nachzuholen, und dadurch die dritte Klasse zu erhalten be- 
fugt seyn, so lange der Iste Januar 1822. noch nicht eingetreten ist. 
Von diesem Tage an hat ein solcher Gläubiger dieses besondere Recht 
nicht mehr, und wird im Konkurse lediglich nach Unsern allgemeinen Gesetzen 
beurtheilt. 
§. 14. Von der im PH. 10. vorgeschriebenen Bekanntmachung an ist der eunl (e 
Erwerb neuer Hypothekenrechte lediglich nach dem Allgemeinen Landrecht, der 9n brurwerbck= 
Allgemeinen Gerichtsordnung und der Hypothekenordnung zu beurtheilen. en Hypothe- 
§. 15. Sollen vor diesem Zeitpunkt, vom#jetzt an, neue Hopothekenrechte 
erworben werden, so sind dieselben ohne Unterschied, ob sie durch Vertrage 
oder unmittelbar durch gesetzliche Bestimmung entstehen, zur künftigen Ein- 
tragung anzumelden. Die Hypothekenbehörde hat die angemeldete Hypothek 
zu prüfen, und nach befundener Richtigkeit dem Gläubiger eine Rekognition, 
daß dieselbe völlig zur Eintragung geeignet und vorbereitet ist, auszufertigen. 
§. 16. In das Hypothekenbuch selbst werden sie demnächst in der Art 
eingetragen, daß sie sämmtlichen älteren gehbrig angemeldeten Hypotheken nach- 
stehen, unter einander aber nach der Zeit der Ammeldung geordnet werden. 
K 17. Wenn diese künftigen Hypotheken solchergestalt angemeldet und 
mit einer gerichtlichen Rekognition versehen sepn werden, so soll ihnen auch schon 
vor der wirklichen Vollendung der Hypothekenbücher das Realrecht und das 
Recht der drieten Klasse eben so, wie es in G. 11. und 12. für die altern 
Hypotheken bestimmt worden ist, zukommen. Ihre Priorität wird alsdann 
nach Vorschrift des §. 16. festgesetzt. 
&. 18. Oie durch das sächsische Lehnsmandat vom 3osten April 1764. 
für die Allodialgüter bestimmte Beschränkung der Verpfändung auf zwei Drittel 
des Werthes, soll bei der Errichtung künftiger Hypotheken nicht mehr beachtet 
werden. 
§. 19. Alle Grundeigenthümer, desgleichen alle Inhaber solcher dingli= 1V. Von 
chen Rechte an einem Grundstück, für welche nach Unsern allgemeinen Gesetzen # 
die Eintragung erforderlich ist, werden hierdurch aufgefordert, ihre Rechte den Rechten. 
vor dem isten Januar 1822. bei der Hypothekenbehörde anzumelden. 
§. 20. Es ist für jeden Besitzer eines unbeweglichen Eigenthums eine 
Zwangspflicht, seinen Besitztitel zu berichtigen. Dem gemäß ist jeder Besitzer 
schuldig, in den durch die Behörden ihm vorher zu bestimmenden Terminen und 
Fristen sich gehörig zu melden, den Rechtsgrund nachzuweisen, worauf sich 
sein Eigenthum oder Besitz gründet, und die darüber sprechenden Urkunden, 
Kauf-, Tausch-, Erbzins= oder Erbpochts- Kontrakte, Testamente, Erbehei- 
P2 lungen
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.